Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken

§ 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
„unbehandelte Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);
2.
"Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel;
3.
„Lebensmittel ohne Zuckerzusatz“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
4.
„brennwertvermindert“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
5.
"Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

§ 3 Farbstoffe

(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen.

§ 4 Süßungsmittel

(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.
(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:
1.
bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid,
2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten.

§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung

Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser

Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.

§ 7 Höchstmengenfestsetzungen

(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.
(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)“ zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.
(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.

§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen

(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel.
(3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind.
(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel.
(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:
1.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",
2.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:
a)
"mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
b)
"mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder
c)
"mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
3.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel",
4.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker",
5.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",
6.
bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",
7.
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst",
8.
bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".
(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.
(3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.
(4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist.
(5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist.
(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:
1.
bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
2.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,
3.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,
4.
bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
5.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
6.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.
(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.
(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,
1.
wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben,
2.
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder
3.
bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.
Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.
(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn
1.
im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
2.
im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.

§ 9a Übergangsvorschrift

(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(5) (weggefallen)

§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder
2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes Getränke, alkoholfreien Wein oder ein Flüssigteekonzentrat, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an den Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genannten Lebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt.
(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 234 - 239;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A
Farbstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind
E- NummerZusatzstoff Lebensmittel
 Höchstmenge
12 3 4
E 101
i)
Riboflavin
ii)
Riboflavin-5'-Phosphat
)Lebensmittel allgemein
Vorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil B oder C gelten die Zulassungen nicht für:
1.
Unbehandelte Lebensmittel
2.
Jegliches in Flaschen abgefülltes oder verpacktes Wasser
3.
Milch, teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert)
4.
Schokoladenmilch
5.
Fermentierte Milch (nicht aromatisiert)
6.
Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der Milcherzeugnisverordnung (nicht aromatisiert)
7.
Buttermilch (nicht aromatisiert)
8.
Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert)
9.
Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
10.
Eier und Eiprodukte
11.
Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Stärkeerzeugnisse
12.
Brot oder ähnliche Erzeugnisse
13.
Teigwaren oder Gnocchi
14.
Zucker und alle übrigen Mono- und Disaccharide
15.
Tomatenmark oder Tomatenkonserven
16.
Saucen auf Tomatenbasis
17.
Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie Gemüsesaft
18.
Obst, Gemüse, Kartoffeln und Pilze, behandelt, konserviert oder getrocknet
19.
Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem im Sinne der Konfitürenverordnung; Creme de pruneaux
20.
Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten
21.
Kakaoerzeugnisse und Schokoladenbestandteile in Schokoladenerzeugnissen im Sinne der Kakaoverordnung
22.
Röstkaffee; Tee; Zichorie; Tee- und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgußzubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Erzeugnisse
23.
Salz; Kochsalzersatz; Gewürze oder Gewürzmischungen
24.
Korn, Kornbrand, Obstspirituosen, Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudia aus Kreta, Tsipouro aus Mazedonien, Tsipouro aus Thessalien, Tsipouro aus Tyrnavos, Eau-de-vie de marc Marque nationale luxembourgeoise, Eau-de-vie de seigle Marque nationale luxembourgeoise und London Gin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
25.
Sambuca, Maraschino und Mistra im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1180/91
26.
Weinessig
27.
Honig im Sinne der Honigverordnung
28.
Malz- und Malzerzeugnisse
29.
Reifender und nichtreifender Käse (nicht aromatisiert)
30.
Butter aus Schafs- und Ziegenmilch
31.
In Teil C aufgeführte Lebensmittel
 qs
) 
) 
) 
E 140
i)
Chlorophylle
ii)
Chlorophylline
) 
) 
) 
E 141
i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle
ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline
) 
) 
) 
) 
) 
) 
) 
E 150aEinfaches Zuckerkulör) 
) 
E 150bSulfitlaugen-Zuckerkulör) 
) 
) 
E 150cAmmoniak-Zuckerkulör) 
) 
E 150dAmmonsulfit-Zuckerkulör) 
) 
) 
E 153Pflanzenkohle) 
) 
E 160aCarotine
i)
gemischte Carotine
ii)
Beta-Carotin
) 
) qs
) 
) 
) 
E 160cPaprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin) 
) 
) 
) 
E 162Beetenrot) 
) 
E 163Anthocyane) 
) 
E 170Calciumcarbonat) 
) 
E 171Titandioxid) 
) 
E 172Eisenoxide und Eisenhydroxide) 
) 
) 
) 
) 
) 
 
Teil B
Farbstoffe, die für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind*)
E-NummerZusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge
12 3 4
E 100Kurkumin)Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 100 mg/l, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/l
 )   
E 102Tatrazin)   
 )   
E 104Chinolingelb)   
 )   
E 110Gelborange S)Kandierte Früchte oder kandiertes Gemüse; Mostarda di frutta 200 mg/kg
 )   
E 120Echtes Karmin)   
 )   
E 122Azorubin)Rote Obstkonserven 200 mg/kg
 )   
E 124Cochenillerot A)Süßwaren 300 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg
 )   
E 129Allurarot AC)   
 )   
E 131Patentblau V)   
 )   
E 132Indigotin)Dekorationen oder Überzüge 500 mg/kg
 )   
E 133Brillantblau FCF)Feine Backwaren (z.B. Frühstücksgebäck, Kekse, Kuchen und Waffeln) 200 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg
 )   
E 142Grün S)   
 )   
E 151Brillantschwarz BN)   
 )   
 )Speiseeis 150 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg
E 155Braun HT)   
 )   
E 160dLycopin)   
 )   
E 160eBeta-apo-8'-Carotinal (C 30))Aromatisierter Schmelzkäse 100 mg/kg
 )   
 )   
E 160fBeta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester(C 30))Dessertspeisen einschließlich aromatisierter Milcherzeugnisse 150 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg oder 50 mg/l
 )   
 )   
 )   
 )   
E 161bLutein)   
 )   
 )Saucen; Würzmittel (z.B. Currypulver, Tandoori); Pickles; Appetithappen; Chutney und Piccalilli 500 mg/kg
 )   
 )   
 )   
 )   
 )Senf 300 mg/kg
 )   
 )Fisch- oder Krebstierpasten 100 mg/kg
 )   
 )   
 )Vorgekochte Krebstiere 250 mg/kg
 )   
 )Lachsersatz 500 mg/kg
 )   
 )Surimi 500 mg/kg
 )   
 )Fischrogen 300 mg/kg
 )   
 )Räucherfisch 100 mg/kg
 )   
 )Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke:  
 )   
 )   
 )   
 )   
 )
-
extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse
 200 mg/kg
 )   
 )   
 )
-
sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen
 100 mg/kg
 )   
 )   
 )   
 )   
 )   
 )   
 )Eßbare Käserinden und eßbare Wursthüllen qs
 )   
 )   
 )Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind 50 mg/kg
 )   
 )   
 )   
 )   
 )   
 )Vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden 50 mg/kg
 )   
 )   
 )   
 )   
 )Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form 100 mg/l
 )   
 )   
 )   
 )Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester Form 300 mg/kg
 )   
 )   
 )   
 )Suppen 50 mg/l
 )   
 )Fleisch- oder Fischanaloge auf pflanzlicher Proteinbasis 100 mg/kg
 )   
 )   
 )   
 )Spirituosen (einschl Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.) (mit Ausnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) 200 mg/l
 )   
 )   
 )   
 )   
 )   
 )   
 )   
 )Obstweine/Fruchtweine(ausgenommen Cidre bouche), auch schäumend und/oder aromatisiert 200 mg/l
 )   
 )   
 )   
E 123Amaranth Aperitifweine; Spirituosen, einschließlich Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol. (mit Ausnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) 30 mg/l
  Fischrogen 30 mg/kg
E 127Erythrosin Cocktailkirschen und kandierte Kirschen 200 mg/kg
  Bigarreaux-Kirschen(Kaiserkirschen) in Sirup und in Obstcocktails 150 mg/kg
E 128Rot 2G Breakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil; Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4% 20 mg/kg
E 154Braun FK Kippers 20 mg/kg
E 160bAnnatto; Bixin; Norbixin Dekorationen und Überzüge 20 mg/kg
  Feine Backwaren 10 mg/kg
  Speiseeis 20 mg/kg
  Liköre, einschließlich zugesetzten Alkohol enthaltende Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol 10 mg/l
  Aromatisierter Schmelzkäse 15 mg/kg
  Dessertspeisen 10 mg/kg
  Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke:  
  
-
extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse
 20 mg/kg
  
-
sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen
 10 mg/kg
  Räucherfisch 10 mg/kg
  Eßbare Käserinde oder eßbare Wursthüllen 20 mg/kg
E 161gCanthaxanthin Saucisses de Strasbourg 15 mg/kg
E 173Aluminium Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration von Kuchen und Feinen Backwaren qs
E 174Silber Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre qs
E 175Gold Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre qs
E 180Litholrubin BK Eßbare Käserinde qs
 
----------
*) Sofern in Teil B nichts anderes festgelegt ist, dürfen den genannten Lebensmitteln auch die in Teil A aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt werden.
 
Teil C
Lebensmittel, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sind
LebensmittelE-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge
12 3 4
Malt BreadE 150a Einfaches Zuckerkulör)qs
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
Bier; Cidre boucheE 150a Einfaches Zuckerkulör)qs
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
Butter (einschließlich Butter mit reduziertem Fettgehalt sowie Butterschmalz)E 160a Carotine qs
Margarine; Halbfettmargarine; andere Fettemulsionen und wasserfreie FetteE 100 Kurkumin)qs
E 160a Carotine)
E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 10 mg/kg
Sage-Derby-KäseE 140 
i)
Chlorophylle
ii)
Chlorophylline
)qs
 )
E 141 
i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle
ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline
)
 )
 )
 )
 )
 )
Reifender orangefarbener, gelber und perlweißer Käse; nicht aromatisierter SchmelzkäseE 160a Carotine)qs
E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin)
   )
E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 15 mg/kg
Red-Leicester-KäseE 160b Annatto; Bixin; Norbixin 50 mg/kg
Mimolette-KäseE 160b Annatto; Bixin; Norbixin 35 mg/kg
Morbier-KäseE 153 Pflanzenkohle qs
Rot geäderter KäseE 120 Echtes Karmin 125 mg/kg
E 163 Anthocyane qs
EssigE 150a Einfaches Zuckerkulör)qs
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
Whisky, Whiskey, Getreidespirituosen (mit Ausnahme von Korn oder Kornbrand oder Eau-de-vie de seigle Marque nationale luxembourgoise), Branntwein, Rum, Brandy, Weinbrand, Trester, Tresterbrand (außer Tsikoudia, Tsipouro und Eau-de-vie de marc Marque nationale luxembourgeoise), Grappa invecchiata und Bagaceira velha im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen vom 29. Mai 1989 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1)E 150a Einfaches Zuckerkulör)qs
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
   )
In Essig, Salzlake oder Speiseöl eingelegtes Gemüse (außer Oliven)E 101 
i)
Riboflavin
ii)
Riboflavin-5'-Phosphat
)qs
 )
 )
E 140 
i)
Chlorophylle
ii)
Chlorphylline
)
 )
E 141 
i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle
ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline
)
 )
 )
 )
 )
 )
E 150a Einfaches Zuckerkulör)
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
E 160a Carotine)
E 162 Beetenrot)
E 163 Anthocyane)
Extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte FrühstücksgetreideprodukteE 150c Ammoniak-Zuckerkulör)qs
E 160a Carotine)
E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 25 mg/kg
E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin qs
Mit Fruchtgeschmack aromatisierte FrühstücksgetreideprodukteE 120 Echtes Karmin)200 mg/kg
E 162 Beetenrot)
E 163 Anthocyane)
   )
Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung und ähnliche Zubereitungen, einschließlich kalorienverminderter ProdukteE 100 Kurkumin)qs
E 140 
i)
Chlorophylle
ii)
Chlorphylline
)
 )
E 141 
i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle
ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline
)
 )
 )
 )
 )
 )
E 150a Einfaches Zuckerkulör)
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
E 160a Carotine)
E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin)
   )
E 162 Beetenrot)
E 163 Anthocyane)
E 104 Chinolingelb)
E 110 Gelborange S)
E 120 Echtes Karmin)
E 124 Cochenillerot A)100 mg/kg
E 142 Grün S)
E 160d Lycopin)
E 161b Lutein)
Wurst, Pate und Schüssel-PastetenE 100 Kurkumin 20 mg/kg
E 120 Echtes Karmin 100 mg/kg
E 150a Einfaches Zuckerkulör)qs
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
E 160a Carotine 20 mg/kg
E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin 10 mg/kg
E 162 Beetenrot qs
Luncheon MeatE 129 Allurarot AC 25 mg/kg
Breakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil; Hackfleisch mit mindestens 4% pflanzlichen und/oder GetreideanteilenE 120 Echtes Karmin 100 mg/kg
E 129 Allurarot AC 25 mg/kg
E 150a Einfaches Zuckerkulör)qs
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)
   )
Chorizo-Wurst; SalchichonE 120 Echtes Karmin 200 mg/kg
E 124 Cochenillerot A 250 mg/kg
SobrasadaE 110 Gelborange S 135 mg/kg
E 124 Cochenillerot A 200 mg/kg
Pasturmas (eßbarer Überzug)E 100 Kurkumin)qs
E 101 
i)
Riboflavin
ii)
Riboflavin-5'-Phosphat
)
 )
 )
E 120 Echtes Karmin)
KartoffelflockenE 100 Kurkumin qs
Processed Mushy and Garden Peas (Konserven)E 102 Tartrazin 100 mg/kg
E 133 Brillantblau FCF 20 mg/kg
E 142 Grün S 10 mg/kg
Fleisch, das gemäß fleischhygienerechtlicher und handelsklassenrechtlicher Vorschriften zu kennzeichnen istE 129 Allurarot AC oder eine Mischung aus Brillantblau(E 133) und Allurarot(E 129))qs
   )
   )
   )
E 133 Brillantblau FCF)
E 155 Braun HT (jeweils nur zur Kennzeichnung))
   )
   )

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 240 - 243;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A
Zuckeraustauschstoffe
E-NummerZusatzstoff LebensmittelHöchstmenge
12 34
E 420Sorbit)Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s)
-
aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis
-
Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten
-
Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse
-
Dessertspeisen auf der Basis von Eiern
-
Dessertspeisen auf der Basis von Getreide
-
Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide
-
Dessertspeisen auf der Basis von Fetten
-
Speiseeis
-
Konfitüren, Gelees und Marmeladen
-
Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind
-
Süßwaren auf Trockenfruchtbasis
-
Süßwaren auf Stärkebasis
-
Erzeugnisse auf Kakaobasis
-
Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis
-
Feine Backwaren
qs
i)
Sorbit
ii)
Sorbitsirup
)
)
E 421Mannit)
E 953Isomalt)
E 965Maltit)
i)
Maltit
ii)
Maltitsirup
)
)
E 966Lactit)
E 967Xylit)
 )
)
)
)
)
)
)Süßwaren ohne Zuckerzusatz
) 
)Kaugummi ohne Zuckerzusatz
) 
)Saucen
) 
)Senf
) 
)Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke
) 
) 
)Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester
Form
) 
) 
E 968 )Erythrit


Teil B


Süßstoffe

Höchstmengen
mg/kg bzw. mg/l
LebensmittelE 950 Acesulfam-KE 951 AspartamE 962 Aspartam- Acesulfam- salzE 952 Cyclohexan-sulfamid-säure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie SäureE 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies ImidE 955 SucraloseE 957 ThaumatinE 959
Neohesperidin DC
E 961 Neotam
12345678910
Brennwert-verminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s)
-Aromatisierte Getränke auf Wasserbasisb)350600350250803003020
-Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasisb)350600350250803005020
30für auf Fruchtsaft-basis herge-stellte Getränke
-aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis35010003502501004005032
-Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten35010003502501004005032
-Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse35010003502501004005032
-Dessertspeisen auf der Basis von Eiern35010003502501004005032
-Dessertspeisen auf der Basis von Getreide35010003502501004005032
-Dessertspeisen auf der Basis von Fetten35010003502501004005032
-Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfrucht-basis50020005005008005010065
-Süßwaren auf Stärkebasis100020001000300100015065
-Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis1000100010005002004005032
-Speiseeis800800800100320505026
-Obstkonserven350100035010002004005032
-Frühstücks-getreide-erzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %1200100010001004005032
Brennwert-verminderte(s)
-Konfitüren, Gelees und Marmeladen10001000100010002004005032
-Obst- und Gemüse-zubereitungen35010003502502004005032
-Suppenb)110110110110455032
-Bierb)25252510101
-Süßwaren in Tafelform50020015
Süßsaure Obst- und Gemüse-konserven20030020016018010010
Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren2003002001601203010
Saucen3503503501604505012
Senf3503503503201405012
Feine Backwaren für besondere Ernährungs-zwecke100017001000160017070015055
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichts-verringerung45080045040024032010026
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke450100045040020040010032
Nahrungs-ergänzungsmittel in flüssiger Form35060035040080240b)5020
Nahrungs-ergänzungsmittel in fester Form500200035050050080010060
Nahrungs-ergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten200055002000125012002400400400185
Gaseosa: nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmitteln und Aromenb)100
Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend3505005001002005018
Süßwaren ohne Zuckerzusatz500100050050010005010032
Sehr kleine Süßwaren ohne Zuckerzusatz zur Erfrischung des Atems25006000250030002400400200
Kaugummi ohne Zuckerzusatz2000550020001200300050400250
Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz20008008005060
Essoblaten20001000100080080060
Feinkostsalate3503503501601405012
Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol.350600350b)80250b)3020b)
Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränkenb)350600350250802503020
Apfel- oder Birnenweinb)35060035080502020
Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol.b)350600350802501020
Bière de table/ Tafelbier/Table Beer (mit einem Stammwüre-gehalt von weniger als 6 %), ausgenommen Obergäriges Einfachbierb)350600350802501020
Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOHb)350600350802501020
Dunkles bier der Art oud bruinb)350600350802501020
Stark aromatisierte Rachenerfrischungs-pastillen ohne Zuckerzusatz2000100065
a)
Bei den mitb)gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
c)
Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen.
d)
Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen.
e)
Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspertam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 244;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
1234
E 938ArgonLebensmittelqs
E 939Helium
E 942Distickstoffmonoxid
E 948Sauerstoff
E 949Wasserstoff
E 290KohlendioxidLebensmittelqs
E 941Stickstoff
-Luft

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1521 - 1536;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A
Zusatzstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
1234
E 170CalciumcarbonatLebensmittel allgemein
Vorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil C gelten die Zulassungen nicht für:

1. Unbehandelte Lebensmittel

2. Honig in Sinne der Honigverordnung

3. Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

4. Butter

5. Pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt

6. Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse

7. Natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

8. Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte

9. Nicht aromatisierter Blatt-Tee

10. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung

11. Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Diätenverordnung

12. Natürliche nicht aromatisierte Buttermilch  (ausgenommen sterilisierte Buttermilch)

13. Lebensmittel, die in Teil C aufgeführt sind
qs
E 260Essigsäure
E 261Kaliumacetat
E 262Natriumacetate
i) Natriumacetat
ii) Natriumdiacetat
E 263Calciumacetat
E 270Milchsäure
E 296Apfelsäure
E 300Ascorbinsäure
E 301Natriumascorbat
E 302Calciumascorbat
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure
i) Ascorbylpalmitat
ii) Ascorbylstearat
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte
E 307Alpha-Tocopherol
E 308Gamma-Tocopherol
E 309Delta-Tocopherol
E 322Lecithine
E 325Natriumlactat
E 326Kaliumlactat
E 327Calciumlactat
E 330Citronensäure
E 331Natriumcitrate
i) Mononatriumcitrat
ii) Dinatriumcitrat
iii) Trinatriumcitrat
E 332Kaliumcitrate
i) Monocaliumcitrat
ii) Trikaliumcitrat
E 333Calciumcitrate
i) Monocalciumcitrat
ii) Dicalciumcitrat
iii) Tricalciumcitrat
E 334L(+)-Weinsäure
E 335Natriumtartrate
i) Mononatriumtartrat
ii) Dinatriumtartrat
E 336Kaliumtartrate
i) Monokaliumtartrat
ii) Dikaliumtartrat
E 337Kaliumnatriumtartrat
E 350Natriummalate
i) Natriummalat
ii) Natriumhydrogenmalat
E 351Kaliummalat
E 352Calciummalate
i) Calciummalat
ii) Calciumhydrogenmalat
E 354Calciumtartrat
E 380Triammoniumcitrat
E 400Alginsäure
E 401Natriumalginat
E 402Kaliumalginat
E 403Ammoniumalginat
E 404Calciumalginat
E 406Agar-Agar
E 407Carrageen
E 407aVerarbeitete Eucheuma-Algen
E 410Johannisbrotkernmehlausgenommen zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen
E 412Guarkernmehl
E 413Traganth
E 414Gummi arabicum
E 415Xanthan
E 417Tarakernmehl
E 418Gellan
E 422Glycerin
E 440Pektine
i) Pektin
ii) Amidiertes Pektin
E 460Cellulose
i) Mikrokristalline Cellulose
ii) Cellulosepulver
E 461Methylcellulose
E 462Ethylcellulose
E 463Hydroxypropylcellulose
E 464Hydroxypropylmethylcellulose
E 465Ethylmethylcellulose
E 466Carboxymethylcellulose, Natriumcarboxymethylcellulose, Cellulosegummi
E 469Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose, enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi
E 470aNatrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren
E 470bMagnesiumsalze von Speisefettsäuren
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472dWeinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472eMono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472fGemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 500Natriumcarbonate
i) Natriumcarbonat
ii) Natriumhydrogencarbonat
iii) Natriumsesquicarbonat
E 501Kaliumcarbonate
i) Kaliumcarbonat
ii) Kaliumhydrogen-carbonat
E 503Ammoniumcarbonate
i) Ammoniumcarbonat
ii) Ammoniumhydrogencarbonat
E 504Magnesiumcarbonate
i) Magnesiumcarbonat
ii) Magnesiumhydroxidcarbonat, Magnesiumhydrogencarbonat
E 507Salzsäure
E 508Kaliumchlorid
E 509Calciumchlorid
E 511Magnesiumchlorid
E 513Schwefelsäure
E 514Natriumsulfate
i) Natriumsulfat
ii) Natriumhydrogensulfat
E 515Kaliumsulfate
i) Kaliumsulfat
ii) Kaliumhydrogensulfat
E 516Calciumsulfat
E 524Natriumhydroxid
E 525Kaliumhydroxid
E 526Calciumhydroxid
E 527Ammoniumhydroxid
E 528Magnesiumhydroxid
E 529Calciumoxid
E 530Magnesiumoxid
E 570Fettsäuren
E 574Gluconsäure
E 575Glucono-delta-lacton
E 576Natriumgluconat
E 577Kaliumgluconat
E 578Calciumgluconat
E 640Glycin und dessen Natriumsalz
E 920L-Cystein (nur als Mehlbehandlungsmittel)
E 1103Invertase
E 1200Polydextrose
E 1404Oxidierte Stärke
E 1410Monostärkephosphat
E 1412Distärkephosphat
E 1413Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420Acetylierte Stärke
E 1422Acetyliertes Distärkeadipat
E 1440Hydroxypropylstärke
E 1442Hydroxypropyldistärkephosphat
E 1450Stärkenatrium-octenylsuccinat
E 1451Acetylierte oxidierte Stärke

Teil B
Zusatzstoffe, die nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
1234
E 297FumarsäureFüllungen und Überzüge für Feine Backwaren2,5 g/kg
  Zuckerwaren1 g/kg
  Geleeartige Desserts; Desserts mit Früchtegeschmack; Trockendessertmischungen in Pulverform4 g/kg
  Instantpulver für Getränke auf Früchtebasis1 g/l
  Instanterzeugnisse für die Zubereitung von aromatisierten Schwarz- und Kräutertees1 g/kg
  Kaugummi2 g/kg
E 338Phosphorsäure)Nichtalkoholische aromatisierte Getränke700 mg/l,
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 339Natriumphosphate)Sterilisierte und ultrahocherhitzte Milch1 g/l
 i)Mononatriumphosphat)
 ii)Dinatriumphosphat)Kandiertes Obst800 mg/kg
 iii)Trinatriumphosphat)Obstzubereitungen800 mg/kg
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 340Kaliumphosphate)Eingedickte Milch mit weniger als 28% Trockenmasse1 g/kg
 i)Monokaliumphosphat)
 ii)Dikaliumphosphat)Eingedickte Milch mit mehr als 28% Trockenmasse1,5 g/kg
 iii)Trikaliumphosphat)
  )Milchpulver oder Magermilchpulver2,5 g/kg
  )Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 341Calciumphosphate)Pasteurisierte, sterilisierte oder ultrahocherhitzte Sahne5 g/kg
 i)Monocalciumphospat)
 ii)Dicalciumphosphat)Schlagsahne oder Analoge aus Pflanzenfett5 g/kg
 iii)Tricaliumphosphat)
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 343Magnesiumphosphate)Frischkäse (außer Mozzarella)2 g/kg
 i)Monomagnesiumphosphat)
 ii)Dimagnesiumphosphat)Schmelzkäse oder Schmelzkäseanaloge20 g/kg
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 450Diphosphate)  
 i)Dinatriumdiphosphat)Fleischerzeugnisse5 g/kg
 ii)Tri-natriumdiphosphat)Getränke für Sportler, Tafelwasser0,5 g/l
 iii)Tetranatriumdiphosphat)Nahrungsergänzungsmittelqs
 v)Tetrakaliumdiphosphat)Kochsalz oder Kochsalzersatz10 g/kg
 vi)Dicalcium-diphosphat)Pflanzeneiweißgetränke20 g/l
 vii)Calciumdihydrogendiphosphat)Getränkeweißer30 g/kg
  )Getränkeweißer für Automaten50 g/kg
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 451Triphosphate)  
 i)Pentanatriumtriphosphat)Speiseeis1 g/kg
 ii)Pentakaliumtriphosphat)Desserts3 g/kg
  )Trockendessert in Pulverform7 g/kg
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 452Polyphosphate)  
 i)Natriumpolyphosphat)Feine Backwaren20 g/kg
 ii)Kaliumpolyphosphat)Mehl2,5 g/kg
 iii)Natriumcalciumpolyphosphat)Mehl, backfertig20 g/kg
 iv)Calciumpolyphosphat)Soda bread20 g/kg
  )Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)10 g/kg
  )Saucen5 g/kg
  )Suppen oder Brühen3 g/kg
  )Instanttee oder Instantkräutertee2 g/kg
  )Aromen40 g/kg
  )Kaugummiqs
  )Trockenlebensmittel in Pulverform10 g/kg
  )Schokoladen- und Malzgetränke auf Milchbasis2 g/l
  )Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)1 g/l
  )Frühstücksgetreidekost5 g/kg
  )Knabbererzeugnisse5 g/kg
  )Surimi1 g/kg
  )Fischpaste oder Paste von Krebstieren5 g/kg
  )Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)3 g/kg
  )Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke5 g/kg
  )Glasur für Fleisch- und Gemüseerzeugnisse4 g/kg
  )Zuckerwaren5 g/kg
  )Puderzucker10 g/kg
  )Noodles (Nudeln chinesischer Art)2 g/kg
  )Rührteig, Panaden12 g/kg
  )Filets von unverarbeitetem Fisch, gefroren oder tiefgefroren5 g/kg
  )Unverarbeitete oder verarbeitete Schalen- oder Krebstiere, gefroren oder tiefgefroren5 g/kg
  )Verarbeitete (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter oder getrockneter) Kartoffelerzeugnisse sowie vorfrittierte Kartoffeln, gefroren oder tiefgefroren5 g/kg
  )Streichfette, ausgenommen Butter5 g/kg
  )Sauerrahmbutter2 g/kg
  )Krebstiererzeugnisse in Dosen1 g/kg
  )Emulsionssprays auf Wasserbasis zum Bestreichen von Backformen30 g/kg
  )Getränke auf Kaffeebasis für Automaten2 g/l
  ) jeweils berechnet als P2O5
)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kg
E 353MetaweinsäureMade wine100 mg/l
E 355AdipinsäureFüllungen und Überzüge für Trockendesserts in Pulverform2 g/kg
E 356Natriumadipat 
E 357Kaliumadipat1 g/kg
  Geleeartige Desserts6 g/kg
  Desserts mit Früchtegeschmack1 g/kg
  Pulver für die Herstellung von Getränken in privaten Haushalten10 g/l
   jeweils berechnet als Adipinsäure
E 363BernsteinsäureDesserts6 g/kg
  Suppen oder Brühen5 g/kg
  Pulver für die Herstellung von Getränken in privaten Haushalten3 g/l
E 385Calciumdinatrium-methylendiamintetra-acetat (Calciumdinatrium-EDTA)Emulgierte Saucen75 mg/kg
 Dosen- oder Glaskonserven von Hülsenfrüchten, Leguminosen, Pilzen und Artischocken250 mg/kg
 Dosen- oder Glaskonserven von Krebs- und Weichtieren75 mg/kg
 Dosen- oder Glaskonserven von Fischen75 mg/kg
 Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, mit einem Fettgehalt von höchstens 41%100 mg/kg
 Gefrorene oder tiefgefrorene Krebstiere75 mg/kg
E 405PropylenglycolalginatFettemulsionen3 g/kg
  Feine Backwaren2 g/kg
  Füllungen, Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren und Desserts5 g/kg
  Zuckerwaren1,5 g/kg
  Speiseeis auf Wasserbasis3 g/kg
  Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis3 g/kg
  Saucen8 g/kg
  Bier100 mg/l
  Kaugummi5 g/kg
  Obst- oder Gemüsezubereitungen5 g/kg
  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke300 mg/l
  Emulsionsliköre10 g/l
  diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist1,2 g/kg
  Nahrungsergänzungsmittel1 g/kg
  Cider (ausgenommen cidre bouche)100 mg/l
E 416KarayagummiKnabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis5 g/kg
  Überzüge für Nüsse10 g/kg
  Füllungen und Überzüge für Feine Backwaren5 g/kg
  Desserts6 g/kg
  Emulgierte Saucen10 g/kg
  Liköre auf Eierbasis10 g/l
  Nahrungsergänzungsmittelqs
  Kaugummi5 g/kg
  Aromen50 g/kg
E 420Sorbit)Lebensmittel allgemein (ausgenommen Getränke und Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13); Fisch, Krebstiere, Weichtiere und Kopffüßer, unverarbeitet, gefroren oder tiefgefroren; Liköreqs
 i)Sorbit)
 ii)Sorbitsirup)
E 421Mannit)
E 953Isomalt)
E 965Maltit)
 i)Maltit)
 ii)Maltitsirup)
E 966Lactit)
E 967Xylit (außer als Süßungsmittel))
E 968Erythrit)
E 425KonjakLebensmittel allgemein (ausgenommen Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13 oder zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen, sowie Gelee-Süßwaren)10 g/kg einzeln oder kombiniert
 i)Konjakgummi
 ii)Konjak-Glukomannan
E 426Sojabohnen-PolyoseGetränke auf Milchbasis für den
Einzelhandel
5 g/l
Nahrungsergänzungsmittel1,5 g/l
Emulgierte Saucen30 g/l
Abgepackte Feinbackwaren für den
Einzelhandel
10 g/kg
Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel10 g/kg
Abgepackter verzehrfertiger Reis für
den Einzelhandel
10 g/kg
Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich
gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel
10 g/kg
Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene
und tiefgefrorene Eierzeugnisse
10 g/kg
Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwären in Minibechern10 g/kg
E 427CassiagummiSpeiseeis2 500 mg/kg
Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis
Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts
Schmelzkäse
Saucen und Salatsaucen
Trockensuppen und -brühen
Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse1 500 mg/kg
E 432Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat (Polysorbat 20))Feine Backwaren3 g/kg
 )Fettemulsionen für Backzwecke10 g/kg
E 433Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat 80))Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg
 )Speiseeis1 g/kg
E 434Polyoxyethylen- sorbitan-monopalmitat (Polysorbat 40))Desserts3 g/kg
 )Zuckerwaren1 g/kg
E 435Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat (Polysorbat 60))Emulgierte Saucen5 g/kg
 )Suppen1 g/kg
E 436Polyoxyethylen-sorbitan-tristearat (Polysorbat 65))Kaugummi5 g/kg
 )Nahrungsergänzungsmittelqs
 )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist1 g/kg
 )Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin
1) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials übrig bleibt.
10 g/kg
 )Lebensmittel, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten1 g/kg
E 442Ammoniumsalze von PhosphatidsäurenKakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung einschließlich Füllung oder Süßwaren auf Basis dieser Erzeugnisse10 g/kg
E 444SaccharoseacetatisobutyratNichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke300 mg/l
 Aromatisierte trübe Spirituosen mit einen Alkoholgehalt von weniger als 15%300 mg/l
E 445Glycerinester aus WurzelharzNichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke100 mg/l
 Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten50 mg/kg
 Trübe Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89100 mg/l
 Trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.100 mg/l
E 459Beta-CyclodextrinLebensmittel in Tabletten- und Drageeformqs
  eingekapselte Aromen in 
  - aromatisiertem Tee und sofortlöslichem aromatisiertem Getränkepulver500 mg/l in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln
  - aromatisierten Knabbererzeugnissen1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln
E 468Vernetzte Natrium-carboxymethylcelluloseFeste Nahrungsergänzungsmittel30 g/kg
E 473Zuckerester von SpeisefettsäurenKaffee abgepackt, flüssig1 g/l
  Hitzebehandelte5 g/kg
E 474Zuckerglyceride)Fleischerzeugnisseauf den Fettgehalt bezogen
  )Fettemulsionen für Backzwecke10 g/kg
  )Feine Backwaren10 g/kg
  )Getränkeweißer20 g/kg
  )Speiseeis5 g/kg
  )Zuckerwaren5 g/kg
  )Desserts5 g/kg
  )Saucen10 g/kg
  )Suppen oder Brühen2 g/kg
  )Sahneanaloge5 g/kg
  )Sterilisierte Sahne und sterilisierte Sahne mit reduziertem Fettgehalt5 g/kg
  )Frischobst (nur zur Oberflächenbehandlung)qs
  )Nichtalkoholische Anis-Getränke5 g/l
  )Nichtalkoholische Kokosnuss- oder Mandelgetränke5 g/l
  )Alkoholische Getränke (außer Wein und Bier)5 g/l
  )Pulver zur Herstellung heißer Getränke10 g/l
  )Getränke auf der Basis von Milch oder Milcherzeugnissen5 g/l
  )Nahrungsergänzungsmittelqs
  )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist5 g/kg
  )Kaugummi10 g/kg
E 475Polyglycerinester von SpeisefettsäurenFeine Backwaren10 g/kg
 Emulsionsliköre5 g/l
 Eiprodukte1 g/kg
 Getränkeweißer0,5 g/kg
 Kaugummi5 g/kg
 Fettemulsionen5 g/kg
 Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg
 Zuckerwaren2 g/kg
 Desserts2 g/kg
 Nahrungsergänzungsmittelqs
 diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist5 g/kg
 Frühstücksgetreidekost der Art Granola10 g/kg
E 476Polyglycerin-PolyricinoleatStreichfette nach dem Anhang, Buchstabe A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, mit einem Fettgehalt von höchstens 41%4 g/kg
 Gleichartige Streicherzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 10%4 g/kg
 Salatsaucen4 g/kg
 Süßwaren auf Kakaobasis, einschließlich Schokolade5 g/kg
E 477Propylenglycolester von SpeisefettsäurenFeine Backwaren5 g/kg
 Fettemulsionen für Backzwecke10 g/kg
 Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg
 Getränkeweißer1 g/kg
 Speiseeis3 g/kg
 Zuckerwaren5 g/kg
 Desserts5 g/kg
 Geschlagene Dessertgarnierungen, außer Sahne30 g/kg
 diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist1 g/kg
E 479bThermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenFettemulsionen zum Braten5 g/kg
E 481Natriumstearoyl-2-lactylat)Feine Backwaren5 g/kg
 )Schnellkochender Reis4 g/kg
 )Frühstücksgetreidekost5 g/kg
E 482Calciumstearoyl-2-lactylat)Emulsionsliköre8 g/l
 )Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol8 g/l
 )Kaugummi2 g/kg
 )Fettemulsionen10 g/kg
 )Desserts5 g/kg
 )Zuckerwaren5 g/kg
 )Getränkeweißer3 g/kg
 )Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis5 g/kg
 )Konserven von Fleischerzeugnissen, gehackt oder in Würfel zerteilt4 g/kg
 )Pulver zur Herstellung heißer Getränke2 g/l
 )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist2 g/kg
 )Brot (außer Brot im Sinne von Teil C)3 g/kg
 )Mostarda di frutta2 g/kg
E 483StearoyltartratBackwaren (außer Brot im Sinne von Teil C)4 g/kg
 Desserts5 g/kg
E 491Sorbitanmonostearat)Feine Backwaren10 g/kg
E 492Sorbitantristearat)Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren5 g/kg
E 493Sorbitanmonolaurat)Fettemulsionen10 g/kg
E 494Sorbitanmonooleat)Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg
E 495Sorbitanmonopalmitat)Getränkeweißer5 g/kg
 )Teekonzentrate oder Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)0,5 g/l
 )Speiseeis0,5 g/kg
 )Desserts5 g/kg
 )Zuckerwaren5 g/kg
 )Emulgierte Saucen5 g/kg
 )Nahrungsergänzungsmittelqs
 )Hefen für Backzweckeqs
 )Kaugummi5 g/kg
 )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist5 g/kg
E 492SorbitantristearatSüßwaren auf Kakaobasis, einschließlich Schokolade10 g/kg
E 493SorbitanmonolauratFruchtgelee; Marmelade25 mg/kg
E 512Zinn-II-chloridDosen- oder Glaskonserven von Spargel25 mg/kg, berechnet als Zinn
E 520Aluminiumsulfat)Eiklar30 mg/kg
E 521Aluminiumnatriumsulfat)Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse200 mg/kg
E 522Aluminiumkaliumsulfat) jeweils berechnet als Aluminium
E 523Aluminiumammoniumsulfat) 
E 535Natriumferrocyanid)Kochsalz oder Kochsalzersatz20 mg/kg jeweils berechnet als wasserfreies Kaliumferrocyanid
E 536Kaliumferrocyanid)
E 538Calciumferrocyanid)
E 541Saures NatriumaluminiumphosphatFeine Backwaren (nur scones und Biskuitgebäck)1 g/kg, berechnet als Aluminium
E 551Siliciumdioxid)Aromen50 g/kg
E 551Siliciumdioxid)Trockenlebensmittel in Pulverform (einschließlich Zuckerarten)10 g/kg
E 552Calciumsilicat)
E 553ai)Magnesiumsilicat)Kochsalz oder Kochsalzersatz10 g/kg
 ii)Magnesiumtrisilicat)
E 553bTalkum)Nahrungsergänzungsmittelqs
E 554Natriumaluminiumsilicat)Lebensmittel in Form von Komprimaten oder Drageesqs
E 555Kaliumaluminiumsilicat)Hartkäse, Schnittkäse und Schmelzkäse, in Scheiben oder gerieben; Käse- und Schmelzkäseanaloge, in Scheiben oder gerieben10 g/kg
E 556Calciumaluminiumsilicat)Würzmittel30 g/kg
E 559Aluminiumsilicat (Kaolin))Erzeugnisse zum Einfetten von Backformen30 g/kg
  )Süßwaren außer Schokolade (nur zur Oberflächenbehandlung)qs
E 553bTalkum)Kaugummi; Reis; Würste (nur zur Oberflächenbehandlung)qs
E 555Kaliumaluminiumsilicat)Eiermalfarbenqs
E 579Eisen-II-gluconat)Oliven150 mg/kg jeweils berechnet als Eisen
E 585Eisen-II-lactat (jeweils zur Oxidationswirkung - Dunkelfärbung))
E 620Glutaminsäure)Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel im Sinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13)10 g/kg
E 621Mononatriumglutamat)
E 622Monokaliumglutamat)Würzmittelqs
E 623Calciumdiglutamat) jeweils berechnet als Glutaminsäure
E 624Monoammoniumglutamat) 
E 625Magnesiumdiglutamat) 
E 626Guanylsäure)Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel im Sinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13)500 mg/kg
E 627Dinatriumguanylat)
E 628Dikaliumguanylat)Würzmittelqs
E 629Calciumguanylat) jeweils berechnet als Guanylsäure
E 630Inosinsäure) 
E 631Dinatriuminosinat)  
E 632Dikaliuminosinat)  
E 633Calciuminosinat)  
E 634Calcium-5'-ribonukleotid)  
E 635Dinatrium-5'-ribonukleotid)  
E 650ZinkacetatKaugummi1 000 mg/kg
E 900DimethylpolysiloxanKonfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse10 mg/kg
  Suppen oder Brühen10 mg/kg
  Bratöle oder Bratfette10 mg/kg
  Süßwaren (außer Schokolade)10 mg/kg
  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke10 mg/l
  Ananassaft10 mg/l
  Dosen- oder Glaskonserven von Obst und Gemüse10 mg/kg
  Kaugummi100 mg/kg
  Sod...saft; Sodet...saft10 mg/l
  Rührteig10 mg/kg
  Cider (ausgenommen cidre bouche)10 mg/l
  Aromen10 mg/kg
E 901Bienenwachs, weiß und gelbAls Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffelnqs
Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten Getränken0,2 g/kg in den aroma-tisierten Getränken.
E 902Candelillawachs)- mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwarenqs
E 904Schellack)- Knabbererzeugnisse
  )- Nüsse
  )- Kaffeebohnen;
  )Nahrungsergänzungsmittel; Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche oder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung);
  )Kaumasse für Kaugummi
E 903Carnaubawachs)als Überzugsmittel nur für 
  )- Süßwaren (auch Schokolade)500 mg/kg
  )- Kaugummi1 200 mg/kg
  )- mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwaren200 mg/kg
  )- Knabbererzeugnisse200 mg/kg
  )- Nüsse200 mg/kg
  )- Kaffeebohnen200 mg/kg
  )- Nahrungsergänzungsmittel200 mg/kg
  )- frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)200 mg/kg
E 905Mikrokristallines WachsOberflächenbehandlung vonqs
  - Süßwaren (außer Schokolade)
  - Kaugummi
  - Melonen, Papayas, Mangos oder Avocados
E 907Hydriertes Poly-1-decenals Überzugsmittel für2 g/kg
  - Zuckerwaren 
  - Trockenfrüchte 
E 912Montansäureester)Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Mangos, Papayas, Avocados oder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung)qs
E 914Polyethylenwachs-oxidate)
E 927bCarbamidKaugummi ohne Zuckerzusatz30 g/kg
E 943aButanBacksprays auf Pflanzenölbasis (nur gewerbliche Verarbeiter)qs
E 943bIsobutan
E 944PropanEmulsionssprays auf Wasserbasis
E 950Acesulfam-K (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz800 mg/kg
E 951Aspartam (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz2 500 mg/kg
E 957Thaumatin (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz10 mg/kg
  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke auf Wasserbasis0,5 mg/l
  Desserts auf Milch- und Nichtmilchbasis5 mg/kg
E 959Neohesperidin DC (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz150 mg/kg
  Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94;
Fleischerzeugnisse;
Früchtegelees;
Pflanzeneiweiß
)
)
)
)
)
5 mg/kg
E 961Neotam
(nur als Geschmacksverstärker)
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis
„Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz
Kaugummi mit Zuckerzusatz
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen
Saucen
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht kaubarer Form
2 mg/l
2 mg/l
2 mg/l

3 mg/kg
3 mg/kg
3 mg/kg
3 mg/kg
2 mg/kg
2 mg/kg
2 mg/kg
2 mg/kg
2 mg/kg
E 999  Quillajaextrakt  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke auf Wasserbasis;
Cider (ausgenommen cidre bouche)
)
)
)
200 mg/l, berechnet als wasserfreier Extrakt  
E 1201Polyvinylpyrrolidon)Nahrungsergänzungsmittel in Form von Komprimaten oder Drageesqs
E 1202Polyvinylpolypyrrolidon)
E 1203PolyvinylalkoholNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten18 g/kg
E 1204PullulanNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, Tabletten oder Drageesqs
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner Blättchenqs
E 1452StärkealuminiumoctenylsuccinatEingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln35 g/kg Nahrungsergänzungsmittel
E 1505TriethylcitratNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten
Eiklarpulver
3,5 g/kg

qs
E 1505TriethylcitratAromen3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2-Propandiol E 1520
E 1517Glycerindiacetat (Diacetin) 
E 15201,2-Propandiol (Propylenglykol) 
E 1519BenzylalkoholAromen für 
  - Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails100 mg/l aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln
  - Süßwaren, einschließlich Schokolade, und Feine Backwaren250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln
E 1518Glycerintriacetat (Triacetin)Kaugummiqs
-Aluminiumoxid)  
-Butadien-Styrol-Copolymerisate)  
-Gutta)  
-Isobutylen-Isopren-Copolymerisate)  
-Kautschuk)  
-Mastix)  
-Mikrokristalline)  
-Kolophonium))Kaumasse für Kaugummiqs
-Kolophonester)  
-Paraffine)  
-Polyethylen)  
-Polyisobutylen)  
-Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren C(tief)2 bis C(tief)18)  
E 1521PolyethylenglykolNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten10 g/kg
E 1520Propan-1,2-diol (Propylenglykol))  
-Wachsester)  
-Wollwachs)  
-Cystin (zur Veränderung der Klebereigenschaften)Weizenmahlerzeugnisse für Brot einschließlich Kleingebäck100 mg/kg
Teil C
Lebensmittel, für die nur bestimmte Zusatzstoffe zugelassen sind
LebensmittelE-NummerZusatzstoffHöchstmenge
1234
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung *)E 322Lecithineqs
E 330Citronensäure0,5%
E 334L(+)-Weinsäure0,5%
E 422Glycerinqs
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäurenqs
E 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäurenqs
E 414Gummi arabicum)qs
E 440Pektine (jeweils nur als Überzugsmittel))
E 170Calciumcarbonat)7% auf Trockenmasse ohne Fett, berechnetals Kaliumcarbonat
E 500Natriumcarbonate)
E 501Kaliumcarbonate)
E 503Ammoniumcarbonate)
E 504Magnesiumcarbonate)
E 524Natriumhydroxid)
E 525Kaliumhydroxid)
E 526Calciumhydroxid)
E 527Ammoniumhydroxid)
E 528Magnesiumhydroxid)
E 530Magnesiumoxid)
Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 300Ascorbinsäureqs
E 330Citronensäure3 g/l
Ananassaft im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 296Äpfelsäure3 g/l
E 440Pektine3 g/l
Saft der Passionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 440Pektine3 g/l
Fruchtnektare im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 270Milchsäure5 g/l
E 300Ascorbinsäureqs
E 330Citronensäure5 g/l
Fruchtnektare aus Ananas oder der Passionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 440Pektine3 g/l
Traubensaft im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 170Calciumcarbonat)qs
E 336Kaliumtartrate)
Konfitüre extra und Gelee extra im Sinne der KonfitürenverordnungE 270Milchsäure)qs
E 296Äpfelsäure)
E 300Ascorbinsäure)
E 327Calciumlactat)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
E 334L(+)-Weinsäure)
E 335Natriumtartrate)
E 350Natriummalate)
E 440Pektine)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)
Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung oder andere ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte ErzeugnisseE 270Milchsäure)qs
E 296Äpfelsäure)
E 300Ascorbinsäure)
E 327Calciumlactat)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
E 334L(+)-Weinsäure)
E 335Natriumtartrate)
E 350Natriummalate)
E 440Pektine)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)
E 509Calciumchlorid)
E 524Natriumhydroxid)
E 400Alginsäure)10 g/kg
E 401Natriumalginat)
E 402Kaliumalginat)
E 403Ammoniumalginat)
E 404Calciumalginat)
E 406Agar-Agar)
E 407Carrageen)
E 410Johannisbrotkernmehl)
E 412Guarkernmehl)
E 415Xanthan)
E 418Gellan)
Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der MilcherzeugnisverordnungE 300Ascorbinsäure)qs
E 301Natriumascorbat)
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)
E 322Lecithine)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 407Carrageen)
E 500
ii)
Natriumhydrogencarbonat
)
E 501
ii)
Kaliumhydrogencarbonat
)
E 509Calciumchlorid)
Pasteurisierte Sahne mit vollem FettgehaltE 401Natriumalginat)qs
E 402Kaliumalginat)
E 407Carrageen)
E 466Natriumcarboxymethylcellulose)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)
Geschälte KartoffelnE 296Äpfelsäureqs
Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln, vorverpackt; Obstkompott;nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefrorenE 300Ascorbinsäure)qs
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
Obstkompott, ausgenommen ApfelkompottE 440Pektin)qs
E 509Calciumchlorid)
SchnellkochreisE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)qs
E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
Nicht emulgierte tierische oder pflanzliche Öle und Fette (ausgenommen natives Öl und Olivenöl)E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)qs
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte)
E 307Alpha-Tocopherol)
E 308Gamma-Tocopherol)
E 309Delta-Tocopherol)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
E 322Lecithine30 g/l
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren10 g/l
Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (ausgenommen native Öle und Olivenöle), die speziell zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen bestimmt sindE 270Milchsäure)qs
E 300Ascorbinsäure)
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte)
E 307Alpha-Tocopherol)
E 308Gamma-Tocopherol)
E 309Delta-Tocopherol)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 322Lecithine30 g/l
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren10 g/l
Raffiniertes Olivenöl einschließlich OliventresterölE 307Alpha-Tocopherol200 mg/l
SauerrahmbutterE 500Natriumcarbonateqs
Gereifter KäseE 170Calciumcarbonat)qs
E 504Magnesiumcarbonate)
E 509Calciumchlorid)
E 575Glucono-delta-lacton)
E 500iiNatriumhydrogencarbonat (nur für Sauermilchkäse)qs
Gereifter Käse, in Scheiben oder zerkleinertE 170Calciumcarbonat)qs
E 504Magnesiumcarbonate)
E 509Calciumchlorid)
E 575Glucono-delta-lacton)
E 460Cellulose)
Mozzarella oder MolkenkäseE 260Essigsäure)qs
E 270Milchsäure)
E 330Citronensäure)
E 575Glucono-delta-lacton)
Mozzarella oder Molkenkäse, jeweils in Scheiben oder zerkleinertE 260Essigsäure)qs
E 270Milchsäure)
E 330Citronensäure)
E 575Glucono-delta-lacton)
E 460iiCellulosepulver)
Glas- oder Dosenkonserven von Obst und GemüseE 260Essigsäure)qs
E 261Kaliumacetat)
E 262Natriumacetate)
E 263Calciumacetat)
E 270Milchsäure)
E 296Äpfelsäure)
E 300Ascorbinsäure)
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
E 325Natriumlactat)
E 326Kaliumlactat)
E 327Calciumlactat)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
E 334L(+)-Weinsäure)
E 335Natriumtartrate)
E 336Kaliumtartrate)
E 337Kaliumnatriumtartrat)
E 509Calciumchlorid)
E 575Glucono-delta-lacton)
GehaktE 300Ascorbinsäure)qs
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpacktE 261Kaliumacetat)





qs
E 262iNatriumacetat)
E 262iiNatriumdiacetat)
E 300Ascorbinsäure)
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
E 325Natriumlactat)
E 326Kaliumlactat)
E 330Citronensäure)
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
Ausschließlich aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestelltes BrotE 260Essigsäure)qs
E 261Kaliumacetat)
E 262Natriumacetate)
E 263Calciumacetat)
E 270Milchsäure)
E 300Ascorbinsäure)
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)
E 322Lecithine)
E 325Natriumlactat)
E 326Kaliumlactat)
E 327Calciumlactat)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)
E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 472dWeinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 472eMono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 472fGemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
Pain courant francais, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerekE 260Essigsäure)qs
E 261Kaliumacetat)
E 262Natriumacetate)
E 263Calciumacetat)
E 270Milchsäure)
E 300Ascorbinsäure)
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)
E 322Lecithine)
E 325Natriumlactat)
E 326Kaliumlactat)
E 327Calciumlactat)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)
Frische TeigwarenE 270Milchsäure)qs
E 300Ascorbinsäure)
E 301Natriumascorbat)
E 322Lecithine)
E 330Citronensäure)
E 334L(+)-Weinsäure)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)
E 575Glucono-delta-lacton)
BierE 270Milchsäure)qs
E 300Ascorbinsäure)
E 301Natriumascorbat)
E 330Citronensäure)
E 414Gummi arabicum)
Foie gras, foie gras entier, blocs de foie grasE 300Ascorbinsäure)qs
E 301Natriumascorbat)
Libamáj, libamáj egészben, libamáj tömbbenE 300Ascorbinsäure)qs
E 301Natriumascorbat)
E 385Calciumdinatriumethylendimantetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)250 mg/kg
UHT-ZiegenmilchE 331Natriumcitrate4 g/l
Kastanien in FlüssigkeitE 410Johannisbrotkernmehl)qs
E 412Guarkernmehl)
E 415Xanthan)
Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %E 406Agar-Agar











qs
E 407Carrageen
E 410Johannisbrotkernmehl
E 412Guarkernmehl
E 415Xanthan
E 440Pektine
E 460Cellulose
E 466Carboxymethylcellulose
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 1404Oxidierte Stärke
E 1410Monostärkephosphat
E 1412Distärkephosphat
E 1413Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420Acetylierte Stärke
E 1422Acetyliertes Distärkeadipat
E 1440Hydroxypropylstärke
E 1442Hydroxypropyldistärkephosphat
E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat
E 1451Acetylierte oxidierte Stärke
*)
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse mit verringertem Energiegehalt oder ohne Zuckerzusatz fallen nicht unter Anhang 4 Teil C.
1)
Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden.
*)
Bei Kombinationen von E 950, E 951, E 957 und E 959 sind die Einzelhöchstmengen anteilig zu reduzieren.

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1537 - 1545;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil A
Liste 1
Zugelassene Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate
E-NummerZusatzstoffAbkürzung
123
E 200SorbinsäureSs
E 202Kaliumsorbat
E 203Calciumsorbat
E 210BenzoesäureBs
E 211Natriumbenzoat
E 212Kaliumbenzoat
E 213Calciumbenzoat
E 214Ethyl-p-hydroxybenzoatPHB
E 215Natriumethyl-p-hydroxybenzoat
E 218Methyl-p-hydroxybenzoat
E 219Natriummethyl-p-hydroxybenzoat


Liste 2
Zulassungen
LebensmittelHöchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als freie Säure
SsBsPHBSs + BsSs + PHBSs + Bs + PHB
1234567
Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke (ausgenommen Getränke auf Milchbasis)300150 250 Ss + 150 Bs  
Teekonzentrate; Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)   600  
Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung   2 000  
Obst-/Fruchtwein (auch alkoholfrei); Made wine200     
Sod...saft oder Sodet...saft500200    
Alkoholfreies Bier im Fass 200    
Met200     
Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol200200 400  
Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen1 000     
Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis; Mermeladas 500 1 000  
Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse   1 000  
Trockenfrüchte1 000     
Frugtgrod oder Rote Grütze1 000500    
Früchte- oder Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis (ausgenommen Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen)1 000     
Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven)   2 000  
Kartoffelteig oder vorgebackene Kartoffeln, geschnitten2 000     
Gnocchi1 000     
Polenta200     
Oliven oder Zubereitungen auf Olivenbasis1 000500 1 000  
Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten    1 000 
Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen     qs
Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse   2 000  
Gesalzener, getrockneter Fisch   200  
Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht   6 000  
Abgepackter und geschnittener Käse1 000     
Nicht reifender Käse1 000     
Schmelzkäse2 000     
Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln1 000     
Nicht hitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis   300  
Dickgelegte Milch1 000     
Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)   5 000  
Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren1 000     
Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot2 000     
Vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel2 000     
Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,652 000     
Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie überzogene Nüsse    1 000 (davon 300 PHB max.) 
Rührteig; Panaden2 000     
Süßwaren (außer Schokolade)     1 500 (davon 300 PHB max.)
Kaugummi   1 500  
Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)1 000     
Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr1 000     
Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%2 000     
Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr1 000500 1 000  
Emulgierte Saucen mit mit einem Fettgehalt von weniger als 60%2 0001 000 2 000  
Nicht emulgierte Saucen   1 000  
Feinkostsalate   1 500  
Senf   1 000  
Würzmittel   1 000  
Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen)   500  
Aspik1 000500    
Diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist   1 500  
Flüssige Tafelsüßen mit einem Wassergehalt von mehr als 75 vom Hundert500     
Pektinlösungen zur Behandlung von Trockenobst einschließlich Weinbeeren10 000     
Flüssige Enzymzubereitungen:      
Lab und Labaustauscher12 00012 00010 000   
andere Enzyme5 0005 0005 000   
...Mehu und Makeutettu ...Mehu500200    
Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß2 000     
Dulce de membrillo 1 000    
Marmelada   1 500  
Ostkaka2 000     
Pasha1 000     
Semmelknödelteig2 000     
Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)qs     
Gekochte rote Rüben 2 000    
Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6qs     
Eiermalfarbe 4 0004 0005 000  
Krebstiere und Weichtiere, gekocht1 0002 000
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form2 000
Aromen   1 500  
Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis1 000500
Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält200200400
Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)20
Nahrungsergänzungsmittel in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten1 000
im verzehrfertigen
Erzeugnis


Teil B
Liste 1
Zugelassene(s) Schwefeldioxid und Sulfite
E-NummerZusatzstoff
12
E 220Schwefeldioxid
E 221Natriumsulfid
E 222Natriumhydrogensulfit
E 223Natriummetabisulfit
E 224Kaliummetabisulfit
E 226Calciumsulfit
E 227Calciumbisulfit
E 228Kaliumbisulfit

Liste 2
Zulassungen
LebensmittelHöchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als SO2
12
Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4%450
Breakfast sausages450
Longaniza fresca und Butifarra fresca450
Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)200
Krebstiere und Kopffüßer;in den
essbaren
Teilen
– frisch, gefroren und tiefgefroren150
– Krebstiere der FamilienPenaeidae,
Solenoceridae, Aristaeidae:
– weniger als 80 Einheiten150
– zwischen 80 und 120 Einheiten200
– mehr als 120 Einheiten300

Krebstiere und Kopffüßer:
– gekocht50
– gekochte Krebstiere der FamilienPenaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:
– weniger als 80 Einheiten135
– zwischen 80 und 120 Einheiten180
– mehr als 120 Einheiten270
Hartkekse50
Stärke50
Sago30
Graupen30
Kartoffeltrockenerzeugnisse400
Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis50
Geschälte Kartoffeln50
Verarbeitete (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene) Kartoffeln100
Kartoffelteig100
Weiße Gemüsesorten, getrocknet400
Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene weiße Gemüsesorten)50
Getrockneter Ingwer150
Getrocknete Tomaten200
Meerrettichzubereitung800
Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten300
Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake)100
Gelbe Paprika in Lake500
Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze)50
Trockenpilze100
Trockenfrüchte 
-Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen oder Feigen2 000
-Bananen1 000
-Äpfel oder Birnen600
-Andere (einschließlich Nüsse mit Schale)500
Getrocknete Kokosnüsse50
Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert100
Konfitüren, Gelees und Marmeladen (ausgenommen Konfitüre extra oder Gelee extra) oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse50
Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten100
Pastetenfüllungen auf Früchtebasis100
Würzmittel auf Zitrussaftbasis200
Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein2 000
Mostarda di frutta100
Obstgeliersaft und flüssiges Pektin zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1800
Weiße Herzkirschen, rehydratisierte Trockenfrüchte und Litschis in Gläsern100
Zitronenscheiben in Gläsern250
Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung (ausgenommen Glukosesirup), auch getrocknet10
Glukosesirup, auch getrocknet20
Speisesirup oder Melasse70
Andere Zuckerarten40
Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke oder Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)40
Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung50
Limonen- oder Zitronensaft350
Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water)350
Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha250
Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten20 (nur als Gehalt aus dem Konzentrat)
Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup50
Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung70
Süßwaren auf Glukosesirupbasis50 (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup)
Bier20
Bier mit Nachgärung im Fass50
Alkoholfreier Wein200
Made wine260
Obst-/Fruchtwein, Obst-/Fruchtschaumwein (jeweils einschließlich alkoholfreie Erzeugnisse)200
Met200
Gärungsessig170
Senf, außer Dijon-Senf250
Dijon-Senf500
Gelatine50
Fleisch-, Fisch- oder Krebstieranaloge auf Proteinbasis200
Marinierte Nüsse50
Zuckermais, vakuumverpackt100
Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen50
Salsicha fresca450
Tafeltrauben10
Frische Litschis10
(in den essbaren Teilen)
Heidelbeeren (nurVaccinium corymbosum)10
Zimt (nurCinnamomum ceylanicum)150


Teil C
Andere Konservierungsstoffe
Liste 1
Nitrite und Nitrate
E-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249KaliumnitritFleischerzeugnisse150
E 250NatriumnitritSterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo>3,00)
100
Traditionelle nassgepökelte Fleisch-
erzeugnisse (1):
Wiltshire bacon(1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), Toucinho fumado(1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Wiltshire ham(1.1)
und ähnliche Erzeugnisse
100
Rohschinken nassgepökelt(1.6) und ähnliche Erzeugnisse50
Cured tongue(1.3)50
Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):
Dry cured bacon(2.1)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Dry cured ham(2.1);
Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina(2.2)
100
Presunto, presunto da pá und paio do lombo(2.3) und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt(2.5) und ähnliche Erzeugnisse50
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):
Vysočina
Selský salám
Turistickýtrvanlivýsalám
Poličan
Herkules
Loveckýsalám
Dunajská klobása
Paprikáš(3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
180
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt
(3.1) und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket(3.2)
50


Verwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO3) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO3) mg/kg
E 251
E 252
Kaliumnitrat
Natriumnitrat
Nicht wärmebehandelte
Fleischerzeugnisse
150
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):
Kylmäsavustettu poronliha
Kallrökt renkött(1.4)
300
Wiltshire baconund
Wiltshire ham(1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e
cabeça(salgados),

Toucinho fumado(1.2)
Rohschinken nassgepökelt(1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
Bacon, Filet de bacon(1.5); und ähnliche Erzeugnisse250
(ohne Zusatz von E 249
oder E 250)
Cured tongue(1.3)10
Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):
Dry cured bacon and Dry cured ham(2.1);
Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina(2.2)
Presunto, presunto da pá und paio do lombo(2.3);
Rohschinken trockengepökelt(2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
250
Jambon sec, jambon sel sec et autrespiêcesmaturées séchées similaires(2.4)250
(ohne Zusatz von E 249
oder E 250)
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):
Rohwürste
(Salami und Kantwurst)
(3.3)
300
(ohne Zusatz von E 249
oder E 250)
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt
(3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
250
Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción(3.4);
Saucissons secs(3.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
(ohne Zusatz von E 249
oder E 250)
Jellied veal and brisket(3.2)10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse150
(in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge
bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser)
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten500

(1)
Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(1.1)
Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.
(1.2)
3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.
(1.3)
Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.
(1.4)
Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.
(1.5)
4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7°C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22°C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25°C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14°C.
(1.6)
Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(2)
Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(2.1)
Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.
(2.2)
Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.
(2.3)
10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.
(2.4)
Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.
(2.5)
Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(3)
Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.
(3.1)
Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.
(3.2)
Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.
(3.3)
Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.
(3.4)
Reifedauer von mindestens 30 Tagen.
(3.5)
Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70°C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.
(3.6)
Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22°C oder weniger (10 bis 12°C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

Liste 2
Andere Konservierungsmittel
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
1234
E 231Orthophenylphenol)Zitrusfrüchte12 mg/kg,
E 232Natriumorthophenylphenol
(jeweils nur zur Oberflächenbehandlung)
)  berechnet als Orthophenylphenol
E 234Nisin Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse
Gereifter Käse und Schmelzkäse
Clotted cream
Mascarpone
Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)
3 mg/kg
   12,5 mg/kg
   10 mg/kg
   10 mg/kg 
   
   6,25 mg/l
E 235Natamycin
(nur zur Oberflächenbehandlung)
Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse; getrocknete, gepökelte Würste1 mg/qdm Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar)
E 239Hexamethylentetramin Provolone-Käse25 mg/kg, berechnet als Formaldehyd 3 000 mg/kg
E 280Propionsäure)Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot 
E 281Natriumpropionat) 
E 282Calciumpropionat) 
E 283Kaliumpropionat)Brot mit reduziertem Energiegehalt; Vorgebackenes und abgepacktes Brot; Abgepackte Feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren "flour confectionary") mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65; Abgepackte rolls, buns und pitta)2 000 mg/kg
      
   Christmas pudding; Abgepacktes Brot)1 000 mg/kg
      
   Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt Käse oder Käseanaloge (nur zur Oberflächenbehandlung)2 000 mg/kg
    
   qs
    
   jeweils berechnet als Propionsäure
E 284Borsäure)Störrogen (Kaviar)4 g/kg,
E 285Natriumtetraborat
(Borax)
)  berechnet als Borsäure
E 1105Lysozym Gereifter Käseqs


Teil D
Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)
1234
E 310PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche
Herstellung von wärmebehandelten
Lebensmitteln
200(Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 311Octylgallat100(BHT)
E 312DodecylgallatBratöl und -fett, außer Oliventresteröl
E 319Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ)Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel-
und Schaffett
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 321Butylhydroxytoluol (BHT)Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen
Trockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle1 000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle100(Gallate, einzeln oder in Kombination) 200(TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)
E 315
E 316
Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat
Gepökelte Fleischerzeugnisse oder
haltbar gemachte Fleischerzeugnisse
500
Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse1 500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren1 500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure
E 392Extrakt aus RosmarinPflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Fischöle und Algenöl50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl
Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)
Saucen100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Feine Backwaren200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Nahrungsergänzungsmittel400 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln
Eierzeugnisse
Kaugummi
200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Milchpulver für Verkaufsautomaten
Würzmittel
Verarbeitete Nüsse
200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Trockensuppen und -brühen50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenfleisch150 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst150 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Getrocknete Wurst100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Aromen1 000 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
E 5864-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere2 als Rückstand in Krebstierfleisch
1)
Ss + Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet.
2)
Ss + PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.
3)
Ss + Bs + PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.
*)
Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet.
1)
Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2)
Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121°C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1 000 Dosen auf eine Spore in 1 000 Dosen).
3)
Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.
*)
Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.

Anlage 6 (zu § 6 und § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1545 - 1549;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Teil A
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für VitaminB(tief)12 dient (Verhältnis VitaminB(tief)12: Mannit nicht kleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.
Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.
Teil B
In Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe
E-NummerZusatzstoffHöchstmenge
123
E 270L(+)-Milchsäureqs
E 330Citronensäureqs
E 304L-Ascorbylpalmitat10 mg/l
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) 
E 307Alpha-Tocopherol)10 mg/l
E 308Gamma-Tocopherol) 
E 309Delta-Tocopherol) 
E 322Lecithine1 g/l 1)
E 331Natriumcitrate)2 g/l
E 332Kaliumcitrate)einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätenverordnung
E 338Phosphorsäurenach Anlage 10 der Diätverordnung
E 339Natriumphosphate)1 g/l
E 340Kaliumphosphate)ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätenverordnung
E 412Guarkernmehl1 g/l,
sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entspricht
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1)
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l
für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l
für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1)
E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/l
in Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1)
1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
 
 
Teil C
In Säuglingsfolgenahrung zugelassene Zusatzstoffe
E-NummerZusatzstoffHöchstmenge
123
E 270L(+)-Milchsäureqs
E 330Citronensäureqs
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure10 mg/l
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) 
E 307Alpha-Tocopherol)10 mg/l
E 308Gamma-Tocopherol) 
E 309Delta-Tocopherol) 
E 331Natriumcitrate)2 g/l
E 332Caliumcitrate)einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 338Phosphorsäurenach Anlage 11 der Diätverordnung
E 339Natriumphosphate)1 g/l
E 340Kaliumphosphate)ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 440Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung)5 g/l
E 322Lecithine1 g/l 1)
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1)
E 407Carrageen0,3 g/l 2)
E 410Johannisbrotkernmehl1 g/l 2)
E 412Guarkernmehl1 g/l 2)
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l
für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l
für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1)
E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/l
in Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1)
1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
2)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
 
 
Teil D
In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene Zusatzstoffe
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
1234
E 170Calciumcarbonat)   
E 260Essigsäure)
E 261Kaliumacetat)
E 262Natriumacetate)
E 263Calciumacetat)
E 270Milchsäure)nur L(+)-Milchsäure)
E 325Natriumlactat))
E 326Kaliumlactat))
E 327Calciumlactat))
E 296Äpfelsäure)
E 330Citronensäure)(nur zur Korrektur des pH-Wertes)Getreidebeikost und andere Beikostqs
E 331Natriumcitrate)
E 332Kaliumcitrate)
E 333Calciumcitrate)
E 507Salzsäure)
E 524Natriumhydroxid)
E 525Kaliumhydroxid)
E 526Calciumhydroxid)
E 500Natriumcarbonate)(nur als Backtriebmittel)Getreidebeikost und andere Beikost 
E 501Kaliumcarbonate)qs
E 503Ammoniumcarbonate) 
E 300Ascorbinsäure) Getränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis0,3 g/kg
E 301Natriumascorbat)
E 302Calciumascorbat)
  Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback0,2 g/kg
   berechnet als Ascorbinsäure
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure) Fetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung0,1 g/kg
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) 
E 307Alpha-Tocopherol) 
E 308Gamma-Tocopherol) 
E 309Delta-Tocopherol) 
E 338Phosphorsäure
(nur zur Korrektur des pH-Wertes)
Getreidebeikost und andere Beikost1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 339Natriumphosphate)  
1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 340Kaliumphosphate)
E 341Calciumphosphate)Getreidekost
E 322LecithineKekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung10 g/kg
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung5 g/kg
E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)
E 400Alginsäure) Desserts; Pudding 
E 401Natriumalginat)
E 402Kaliumalginat)0,5 g/kg
E 404Calciumalginat) 
E 410Johannisbrotkernmehl) Getreidebeikost und andere Beikost10 g/kg
E 412Guarkernmehl)
E 414Gummi arabicum)
E 415Xanthan) Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis20 g/kg
E 440Pektine)
E 551SiliciumdioxidTrockengetreidekost2 g/kg
E 334Weinsäure)nur in L(+)-Form) Kekse oder Zwieback5 g/kg
E 335Natriumtartrat))
E 336Kaliumtartrat))
E 354Calciumtartrat))
E 450i) Dinatriumdiphosphat)
E 575Glucono-delta-lacton)
E 920L-Cystein)Kekse für Säuglinge und Kleinkinder1 g/kg
E 1404Oxidierte Stärke)   
E 1410Monostärkephosphat)
E 1412Distärkephosphat)
E 1413Phosphatiertes Distärkephosphat)Getreidebeikost und andere Beikost50 g/kg
E 1414Acetyliertes Distärkephosphat)
E 1420Acetylierte Stärke)
E 1422Acetyliertes Distärkeadipat)
E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat)
E 333Calciumcitrate 1)In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem Zuckergehaltqs
E 341Calciumphosphate 1)in Desserts auf Früchtebasis1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5
E 1451Acetylierte oxidierte StärkeGetreidebeikost und andere Beikost50 g/kg
1)
Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke.
 
Teil E
Zusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1)
E-NummerZusatzstoffHöchstmengeBesondere Bedingungen
1234
E 401Natriumalginat1 g/lAb 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich ist
E 405Propylenglycolalginat200 mg/lAb 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 410Johannisbrotkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes
E 412Guarkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entspricht
E 415Xanthan1,2 g/lAb Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 440Pektine10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werden
E 466Natriumcarboxmethylcellulose10 g/l oder kgAb Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des Fettsäurestoffwechsels
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren5 g/lAb Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie Lebensmittel
E 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform) 
  ab Geburt
9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form) 
E 473Zuckerester von Speisefettsäuren Speisefettsäuren120 mg/lErzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren
E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat20 g/lIn Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung
1)
Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D.

Anlage 6a (zu § 6a)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1399 - 1400)
E-NummerZusatzstofftechnologischer ZweckHöchstmenge
1234
E 170CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 509CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 516CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 526CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 529CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 507SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 500 INatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 500 IINatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 501 IKaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 501 IIKaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 525KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 524NatriumhydroxidEinstellung des pH-Wertesqs
E 513SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 174Silber,Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch0,08 mg/l, berechnet als Silber
-Silberchlorid,
-Silbersulfat,
-Natriumsilberchloridkomplex,
-Silbernitrat

Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 268 - 269;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1)
"Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
2)
"Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.
3)
"Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
4)
"Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
5)
"Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.
6)
"Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
7)
"Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
8)
"Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
9)
"Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
10)
"Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
11)
"Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
12)
"Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.
13)
"Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.
14)
"Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
15)
"Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
16)
"Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.
17)
"Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
18)
"Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.
19)
"Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.
20)
"Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.
21)
"Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
22)
"Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.
23)
"Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.
24)
"Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.
25)
"Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.