1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
- b)
- Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
- c)
- Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben
- d)
- Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
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2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik
- b)
- erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen
- c)
- Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
- d)
- Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen
- e)
- Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren
- f)
- elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren
- g)
- Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten
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- h)
- fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten
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3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwenden
- c)
- Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen
- d)
- elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
- e)
- Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- f)
- Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
- g)
- Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- h)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- i)
- physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen
- j)
- Prüfergebnisse dokumentieren
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- k)
- Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- l)
- Isolationswiderstände messen und beurteilen
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4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden
- b)
- Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
- c)
- Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen
- d)
- Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführen
- e)
- mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen
- f)
- Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
- g)
- Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
- h)
- Prüfanweisungen anwenden
- i)
- Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
- j)
- Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
- k)
- Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
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5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenzende Kundenbefragung durchführen, Funktionen überprüfen und Diagnosewege festlegen
- b)
- Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellen
- c)
- Fehlerursachen bestimmen
- d)
- Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentieren
- e)
- Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren
- f)
- Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfen
- g)
- Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen
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- h)
- Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfen
- i)
- Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
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6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- b)
- demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
- c)
- Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern
- d)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
- e)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
- f)
- Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
- g)
- Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
- h)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen
- i)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken
- j)
- Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen
- k)
- elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
- l)
- verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzen
- m)
- Reifen und Laufräder demontieren und montieren
- n)
- Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen
- o)
- Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand halten
- p)
- Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen
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- q)
- Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzen
- r)
- elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten
- s)
- elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen
- t)
- elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzen
- u)
- Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzen
- v)
- Fahrwerk einstellen
- w)
- Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften
- x)
- Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen
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7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
- b)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwenden
- c)
- Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- d)
- Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
- e)
- Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren
- f)
- Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen
- g)
- Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden
- h)
- Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren
- i)
- Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen
- j)
- Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informieren
- k)
- Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- l)
- Bedienelemente erläutern
- m)
- Updates durchführen
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- n)
- Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwenden
- o)
- Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen
- p)
- externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzen
- q)
- Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden
- r)
- Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachten
- s)
- betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren
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