Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 2 Zuständige Stelle

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständig.

§ 3 Umstrukturierungsbeihilfe

Der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe ist von den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Unternehmen bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

§ 3a Umstrukturierungsbeihilfe für Lohn-unternehmen nach Artikel 3 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

(1) Der Anteil der Lohnunternehmer an der Umstrukturierungsbeihilfe wird auf 2 Millionen Euro festgesetzt. Überschreitet der Bedarf für die Umstrukturierungsbeihilfen für Lohnunternehmer den verfügbaren Betrag nach Satz 1, so werden deren festzusetzende Umstrukturierungsbeihilfen anteilmäßig verringert.
(2) In Fällen zu berücksichtigender Wertverluste bei Lohnunternehmern im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 176 S. 32) wird die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenroder berechnet, indem der Betrag von 100 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, abgezogen wird.
(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenreinigungslader wird berechnet, indem der Betrag von 25 Cent mit der nach Satz 2 ermittelten Rübenmenge in Tonnen multipliziert wird. Die Rübenmenge wird ermittelt, indem die Rübenmenge, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Basis verladen hat, von der Rübenmenge, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage verladen hat, abgezogen wird.
(4) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Rübendrillmaschinen wird berechnet, indem der Betrag von 12 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, abgezogen wird.
(5) Der Lohnunternehmer hat der Bundesanstalt folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gerodeten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,
2.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 verladene Rübenmenge in Tonnen,
3.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 gedrillten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,
4.
bis zum 31. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 gerodeten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,
5.
bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis über die Anmeldung als Gewerbebetrieb in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009,
6.
bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis, dass er in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009 über entsprechende Rode-, Verlade- sowie Drilltechnik verfügt hat,
7.
bis 31. Januar 2009 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 verladene Rübenmenge in Tonnen.

§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beihilfeempfänger haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle sonstigen Belege für die Beihilfegewährung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungszeit besteht, bleiben unberührt.
(2) Zum Zwecke der Überprüfung der eingereichten Unterlagen darf die Bundesanstalt
1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- under Lagerräume sowie Transportmittel der Beihilfeempfänger betreten,
2.
Besichtigungen dort vornehmen,
3.
alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die Beihilfeempfänger verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.