Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- u. Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
- b)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer, ergonomischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
- c)
- Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
- d)
- Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und instand halten
| 3*) | | | |
- e)
- Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende und -verändernde Verfahren, insbesondere rotierende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvanotechnische Bäder, Löt- und Schweißgeräte, einstellen, programmieren und handhaben
- f)
- Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| | 3*) | | |
6 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Verarbeitungsanleitungen lesen und anwenden
- b)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
- c)
- prothetische Werkstücke, insbesondere durch Gießen, urformen
- d)
- Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste, umformen
- e)
- Wachse auswählen sowie durch Modellieren und Fräsen be- und verarbeiten
- f)
- Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter Berücksichtigung von Standzeit und Oberflächengüte bearbeiten
| 3*) | | | |
- g)
- Oberflächen durch elektrochemische Verfahren bearbeiten
- h)
- Oberflächenverbundsysteme, insbesondere durch Silanisieren, herstellen
- i)
- Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbesondere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergüten und Tempern, ändern
| | | | 3*) |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassen
- b)
- Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zustand und eingestellte Werte des Kaubewegungssimulators, beurteilen und dokumentieren
- c)
- Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und -stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beurteilen und dokumentieren
| | 3*) | | |
- d)
- funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauigkeit beurteilen und dokumentieren
- e)
- Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursachen aufzeigen und beseitigen
| | | 3*) | |
8 | Erstellen von zahntechnischen Planungen (§ 3 Nr. 8) | - a)
- patientenbezogene Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
- b)
- berufsspezifische Fachtermini anwenden
- c)
- Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
- d)
- Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
| 2*) | | | |
- e)
- Planungsmodelle und -skizzen anfertigen
- f)
- Auftraggeber über technische Möglichkeiten der Werkstückkonstruktion beraten
- g)
- Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werkstoffe informieren und Alternativen aufzeigen
| | | | 3*) |
9 | Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten
- b)
- Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunststoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
- c)
- Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen von Abformungen, herstellen und nach Aushärtung entformen
- d)
- ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen weiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimmten Planungsmodellen
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10 | Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
- b)
- Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten sowie für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
- c)
- Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
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- d)
- Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
- e)
- Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten einstellen
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11 | Herstellen von partiellem Zahnersatz (§ 3 Nr. 11) | - a)
- die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
- b)
- Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus, auswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs aufstellen
- c)
- Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertigstellen und Kauflächen selektiv einschleifen
- d)
- partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten gebogenen Halteelementen herstellen
- e)
- partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
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- f)
- Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
- g)
- vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funktionsorientiert beurteilen
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- h)
- Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene konstruieren
- i)
- Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten Halte- und Stützelementen herstellen, insbesondere durch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellieren, Einbetten und Gießen des Gerüstes
- k)
- Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und herstellen
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- l)
- Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und Passungen herstellen
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12 | Herstellen von totalem Zahnersatz (§ 3 Nr. 12) | - a)
- totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmodellen konstruieren, insbesondere Bißregistratwerte übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkieferabdämmungen einzeichnen und radieren sowie anatomische Parameter einzeichnen
- b)
- konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des Aufstellsystems nach Form, Farbe und Typus auswählen
- c)
- Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhetik aufstellen
- d)
- Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung fertigstellen
- e)
- totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern
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- f)
- Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und Unterkiefers systembezogen in Wachs aufstellen
- g)
- Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren
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13 | Herstellen von kieferorthopädischen Geräten (§ 3 Nr. 13) | - a)
- kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte konstruieren
- b)
- Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen und einarbeiten
- c)
- Schrauben fixieren und einarbeiten
- d)
- Dehnplatten und Aktivatoren herstellen
- e)
- kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
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14 | Herstellen von festsitzendem Zahnersatz (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
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- b)
- Arbeitsunterlagen beurteilen
- c)
- Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze freilegen und kennzeichnen
- d)
- Stümpfe ausblocken
- e)
- Einschubrichtung überprüfen
- f)
- festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren
- g)
- Randschlüsse modellieren und anpassen
- h)
- Kontaktpunkte modellieren und anpassen
- i)
- Werkstücke auf Kontrollmodelle aufpassen und überprüfen
- k)
- provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht herstellen
- l)
- Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellen
- m)
- Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen
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- n)
- mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen
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- o)
- Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere Inlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstoffen funktionsgerecht herstellen
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15 | Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form und Oberfläche, bewerten
- b)
- Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch Konditionieren und durch Einarbeiten mechanischer Retentionen vorbereiten
- c)
- Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen form- und funktionsgerecht beschichten
- d)
- Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwirkungen und Lichteffekte gestalten
- e)
- Verblendungen anatomisch anpassen und Funktionsflächen selektiv einschleifen
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- f)
- Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen, vorbereiten
- g)
- Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und Washbrand, konditionieren
- h)
- Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und funktionsgerecht beschichten
- i)
- Brennprogramme auswählen und keramische Massen brennen
- k)
- Verblendungen durch Bemalen patientengerecht anpassen
- l)
- Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen
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16 | Einarbeiten von *P konfektionierten *PE Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen (§ 3 Nr. 16) | - a)
- Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
- b)
- konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
- c)
- konfektionierte Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß einmodellieren
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- d)
- Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß in Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsen
- e)
- Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente in Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und Passungen im Metall herstellen
- f)
- Verbindungselemente durch Löten, Angießen und Kleben einarbeiten
- g)
- Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prüfen und dokumentieren
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17 | Herstellen von therapeutischen Geräten (§ 3 Nr. 17) | - a)
- therapeutische Geräte konstruieren
- b)
- Wundverschlußplatten herstellen
- c)
- Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe herstellen
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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