(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse auf die nachstehend genannten Organisationseinheiten (Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die sachliche Zuständigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Örtlich zuständig sind:
für alle vor und nach Eintritt eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung, Regelung und Zahlbarmachung von Versorgungsbezügen die Niederlassungen der Deutschen Telekom AG mit Ressort Versorgungsservice, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz der Organisationseinheit liegt, der der Versorgungsberechtigte angehört beziehungsweise vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat. Ein Zuständigkeitswechsel infolge Wohnsitzänderung eines Versorgungsempfängers erfolgt nicht. Die bei der Zurruhesetzung beziehungsweise beim Tod eines aktiven Beamten gegebene Zuständigkeit bleibt auch für die Hinterbliebenen erhalten.
Die Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice nimmt die Aufgaben einer Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde für alle Organisationseinheiten wahr, deren Sitz sich innerhalb des sich aus der Anlage ergebenden Arbeitsbezirks der jeweiligen Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice befindet. Eine Aufstellung der Organisationseinheiten, die sich im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Niederlassung mit Ressort Versorgungsservice befinden, wird mit besonderer Anweisung bekanntgegeben.
Die Zuständigkeit für vorhandene Versorgungsfälle, die bis zum 31. Dezember 1996 von Organisationseinheiten der Deutschen Post AG wahrgenommen wurde, wird ab dem 1. Januar 1997 von folgenden Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG wahrgenommen:
Organisationseinheiten der Deutschen Post AG bis zum 31. Dezember 1996 | Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG ab 1. Januar 1997 |
Versorgungszentrum Hamburg | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung 2 Bremen |
Versorgungszentrum Hamburg | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Kiel | Niederlassung 2 Bremen |
Versorgungszentrum Hamburg | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Bremen | Niederlassung 2 Bremen |
Versorgungszentrum Hannover | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung 3 Düsseldorf |
Versorgungszentrum Hannover | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Berlin | Niederlassung 3 Düsseldorf |
Versorgungszentrum Münster | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung 3 Düsseldorf |
Versorgungszentrum Köln | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Düsseldorf | Niederlassung 3 Düsseldorf |
Versorgungszentrum Frankfurt | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Saarbrücken | Niederlassung Trier |
Versorgungszentrum Köln | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung Trier |
Versorgungszentrum Frankfurt | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Trier | Niederlassung Trier |
Versorgungszentrum Stuttgart | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Karlsruhe | Niederlassung Freiburg |
Versorgungszentrum Stuttgart | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung Freiburg |
Versorgungszentrum Stuttgart | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Freiburg | Niederlassung Freiburg |
Versorgungszentrum Münster | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Dortmund | Niederlassung 1 Nürnberg |
Versorgungszentrum Frankfurt am Main | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung 1 Nürnberg |
Versorgungszentrum München | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Nürnberg | Niederlassung 1 Nürnberg |
Versorgungszentrum München | Deutsche Telekom AG |
| Niederlassung Regensburg |
Versorgungszentrum München | Deutsche Telekom AG |
Außenstelle Regensburg | Niederlassung Regensburg |
(3) Abweichend von der Übertragung nach Absatz 2 werden folgende Zuständigkeiten der Niederlassung Trier übertragen:
- 1.
- die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge für die der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG angehörenden Versorgungsberechtigten,
- 2.
- die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG besteht,
- 3.
- die vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfaßten Personenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) sowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Telekom AG besteht.
(4) Für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Dienstleistungszentrum Personal in Münster zuständig.
(5) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 und damit dem Vorstand der Deutschen Telekom AG - gegebenenfalls über das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (vgl. § 49 Abs. 3 BeamtVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - vorbehalten sind:
- 1.
- Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
- 2.
- Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn der vom Vorstand der Deutschen Telekom AG durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Überzahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes erörtert worden ist.