Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

§ 1

Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
1.
Arbeitsgebiet:Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondereTisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;technische Geräte und Geräteteile;Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.
2.
Fertigkeiten und Kenntnisse:Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;Kenntnisse in der Stilkunde;Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft