Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

§ 1

Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964


(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)