Approbationsordnung für Zahnärzte

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.

§ 2

Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt
1.
ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
2.
folgende staatliche Prüfungen:
a)
die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
b)
die zahnärztliche Vorprüfung und
c)
die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

§ 3

Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 4

(1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.
(2) Bei jeder Universität werden ein gemeinsamer Ausschuß für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
(3) In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.
(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein.

§ 5

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Approbationsordnung genau befolgt werden und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 6

Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

§ 7

Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter entsenden.

§ 8

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) (weggefallen)

§ 9

(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn er von dem Kultusminister eines deutschen Landes als gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen Schule anerkannt ist.
(3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie erbracht werden.
(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizufügen.

§ 10

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
1.
der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
2.
die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
3.
ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen würde.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.

§ 11

Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 12

Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.

§ 13

(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.

§ 14

Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.

§ 15

(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die zuständigen Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den Prüfungsakten.

§ 16

(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".
(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
(4)

§ 17

-

§ 17

Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.

§ 18

Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.

§ 19

(1) Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.
(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der Studierende
a)
folgende Vorlesungen gehört hat:während eines Semesters eine Vorlesung über Zoologie oder Biologie,während zweier Semester je eine Vorlesung über Physik und Chemie;
b)
während eines Semesters an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Universität vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an den praktischen Übungen durch Zeugnisse nach Muster 1 nachgewiesen.
(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, während der der Studierende nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung
a)
an einer ausländischen Universität oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder
b)
an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule ein dem zahnärztlichen verwandtes Studium betrieben hat.

§ 20

(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird von dem Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

§ 21

(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I.Physik,
II.Chemie,
III.Zoologie.

An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.
(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.
(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.

§ 22

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a)
in einem Fach "schlecht" oder
b)
in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung beantragt.

§ 23

(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.

§ 24

(1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.
(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis nur die getroffene Feststellung anzugeben.
(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist dies in dem Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach Abschluß der naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung in das Studienbuch eingetragen worden ist.
(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16 und 22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität, so hat die Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken.

§ 25

Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.

§ 26

(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.
(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.
(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende
a)
folgende Vorlesungen gehört hat:während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte,während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;

b) an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
 während eines Semesters
  an den anatomischen Präparierübungen,
  an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum,
  an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus,
  an einem Kursus der technischen Propädeutik,
  an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
 während der vorlesungsfreien Monate
  an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.

§ 27

(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird vom Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.

§ 28

(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
I.Anatomie,
II.Physiologie,
III.Physiologische Chemie,
IV.Zahnersatzkunde.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.
(3) In der anatomischen Prüfung hat der Studierende
a)
die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern,
b)
ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist,
c)
zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind.
(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.
(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende
a)
mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b)
in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen.

§ 29

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a)
in einem Fach "schlecht" oder
b)
in zwei Fächern "nicht genügend" oder
c)
in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.

§ 30

(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.

§ 31

(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6 "sehr gut", von 7 bis 10 "gut" und von 11 bis 14 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a.

§ 32

Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann vor dem Prüfungsausschuß jeder Universität abgelegt werden.

§ 33

(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein; die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlußprüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nur bei hinreichender Begründung berücksichtigt.

§ 34

(1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung beizufügen.
(2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland vollständig bestandene entsprechende Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt werden.

§ 35

(1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung und nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.
(2) Ein nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung an einer ausländischen Universität abgeleistetes Studium kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet werden.

§ 36

(1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens
a)
je eine Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), Innere Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört hat,
b)
je ein Semester an einem pathohistologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,
c)
je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und als Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht hat.
(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.

§ 37

Außerdem sind der Meldung beizufügen:
a)
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist,
b)
ein amtliches Führungszeugnis, wenn die Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Exmatrikulation erfolgt.

§ 38

(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.
(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der Prüfung.

§ 39

Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben. Außerdem steht jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt frei.

§ 40

(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Abschnitte:
I.Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
II.Pharmakologie,
III.Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
IV.Innere Medizin,
V.Haut- und Geschlechtskrankheiten,
VI.Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
VII.Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VIII.Chirurgie,
IX.Zahnerhaltungskunde,
X.Zahnersatzkunde,
XI.Kieferorthopädie.
(2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.

§ 41

Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie (I) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. In der Prüfung muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat, erläutern und in einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen.

§ 42

Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.

§ 43

Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen erworben hat.

§ 44

In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat an einem für sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.

§ 45

Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.

§ 46

Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzt.

§ 47

(1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.

§ 48

(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei Teile.
(2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tag dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten Tag hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt.
(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der von zwei Prüfern an je zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tag dem Prüfer zu übergeben ist. Dabei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches hat.
(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzgesetz für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen.

§ 49

Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fünf Tagen abgehalten. Sie umfaßt drei Teile. In allen Teilen hat der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien nachzuweisen. Der Kandidat hat
1.
in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen,
2.
in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, daß er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist,
3.
in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen Primärprophylaxe nachzuweisen.
Die Prüfung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je einem Prüfer durchgeführt werden. Sie kann von demselben Prüfer durchgeführt werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für gesonderte Prüfungen nicht bestehen. Die Note für den Teil unter Nummer 1 wird gegenüber den Noten unter den Nummern 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in einem Teil das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.

§ 50

Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.

§ 51

Die Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von einem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abgehalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen.

§ 52

(1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung übersandt.
(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt der Vorsitzende das Urteil in folgender Weise:
Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1 berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.
(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.
(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende.

§ 53

(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.
(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil
a)
in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder
b)
in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht genügend" oder schlechter oder
c)
in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter
lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.

§ 54

(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung.
(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.
(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt.

§ 55

Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden.

§ 56

(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.
(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 57

(1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Beendigung der Prüfung zurück, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Universitätsabgangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen erfolgen.

§ 58

(1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis auf folgende Weise:
Es wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde je das Fünffache, für die Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie, Kieferorthopädie und Innere Medizin das Dreifache, für den Prüfungsabschnitt Hygiene das Zweifache und für die Prüfungsabschnitte Pharmakologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen eingesetzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt nach § 13 bzw. § 52 Abs. 3 zugrundeliegen. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei Summen unter 51 "sehr gut", von 51 bis unter 85 "gut" und von 85 ab "befriedigend" lautet. Muß der Kandidat auch nur in einem Prüfungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten mit den eingereichten Nachweisen der zuständigen Landesbehörde.
(3) Über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung stellt der Vorsitzende dem Kandidaten ein Zeugnis nach Muster 5 aus.

§ 58a

(1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
(2) Die Länder haben sicherzustellen, dass die Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen können. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

§ 59

(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2.
bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde,
3.
ein Identitätsnachweis,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7.
das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.
(2) Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.

§ 60

(1) Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 5 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich die Prüfung begonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu hören.

§ 61

(1) (weggefallen)
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens zweijährigen Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie
a)
zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde gehört und
b)
regelmäßig und mit Erfolgan einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate aneinem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde
teilgenommen haben.
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie
a)
eine Vorlesung über Einführung in die Kieferorthopädie und je zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört,
b)
während eines Semesters an einem Röntgenkursus, an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde, an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde sowie während zweier Semester an einem Operationskursus und an einem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen,
c)
je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht
haben. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen sind, sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Prüfung muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil
in einem der Abschnitte VII bis X "schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI "mangelhaft" oder schlechter lautet.
Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender Abweichung von der Bestimmung des § 58 Abs. 1.

§ 62

-

§ 63 (weggefallen)

-

§ 64

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage 1 (zu § 19 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 424)

Zeugnis
über die Teilnahme an
anatomischen Präparierübungen/dem physikalischen, chemischen, physiologischen,
physiologisch-chemischen Praktikum/dem mikroskopisch-anatomischen Kursus/dem
Kursus der technischen Propädeutik/dem Phantomkursus der Zahnersatzkunde


bei der Universität in ........................................................
Dem
--- Studierenden der Zahnheilkunde ...................................
Der
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
er
wird hiermit bescheinigt, daß --- im ...................... Halbjahr 19 .......
sie
vom ......................... 19 ...... bis .................... 19 ...........
an ............................................................................
............................. regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. *)



...................., den .... 19 ......

(Siegel)
........................................
(Unterschrift des Leiters der
Übungen usw. mit Angabe der akademischen
Stellung)


........................................
(Unterschrift des Vorstehers des
Instituts, falls er nicht selbst Leiter
der Übungen usw. gewesen ist)




-----
*) Bei Bescheinigung der Teilnahme an dem während der vorlesungsfreien
Monate abgehaltenen Kursus der technischen Propädeutik entfällt die Angabe
des Halbjahres.

Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1 S. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 425)

Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ............................
über die naturwissenschaftliche Vorprüfung


des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
I. in Physik das Urteil ....................
II. in Chemie das Urteil ....................
III. in Zoologie/Biologie das Urteil ....................
und das Gesamtergebnis ................ erhalten.*)

Die Prüfung in ........................ darf frühestens nach ......... Monaten
wiederholt werden; die Meldung zur Wiederholungsprüfung hat spätestens am .....
................... 19 ...... zu erfolgen.



(Siegel)
...................., den ....... 19 ...

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
........................................
(Unterschrift)



-----
*) Falls der/die Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, sind
die Worte "und das Gesamtergebnis ..." zu streichen.

Anlage 2a (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 426;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ............................
über die naturwissenschaftliche Vorprüfung
(mit Wiederholungsprüfung)


des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der naturwissenschaftlichen
Prüfung Wiederholungsprüfung
I. in Physik das Urteil ............ ....................
II. in Chemie das Urteil ............ ....................
III. in Zoologie/Biologie das Urteil ............ ....................
und das Gesamtergebnis .......................... erhalten.*)

der
Gemäß § 22 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte hat die --- Studierende
die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden und wird zu einer
nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.

(Siegel)
...................., den ....... 19 ...
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
........................................
(Unterschrift)



-----
*) Falls der/die Studierende nicht bestanden hat, sind die Worte "und das
Gesamtergebnis ..." zu streichen.

Anlage 3 (zu § 31 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 427)

Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ............................
über die zahnärztliche Vorprüfung


des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der zahnärztlichen Vorprüfung
I. in Anatomie das Urteil ...............
II. in Physiologie das Urteil ...............
III. in physiologischer Chemie das Urteil ...............
IV. in Zahnersatzkunde das Urteil ...............
und das Gesamtergebnis .......................... erhalten.*)
Die Prüfung in ........................ darf frühestens nach ......... Monaten
wiederholt werden;
die Meldung zur Wiederholungsprüfung hat spätestens am ......... 19 ..... zu
erfolgen.

(Siegel)
...................., den ....... 19 ...
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
........................................
(Unterschrift)



-----
*) Falls der/die Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, sind
die Worte "und das Gesamtergebnis ..." zu streichen.

Anlage 3a (zu § 31 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 428;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Zeugnis
des Prüfungsausschusses in ............................
über die zahnärztliche Vorprüfung
(mit Wiederholungsprüfung)


des
--- Studierenden der Zahnheilkunde ............................................
der
Der
--- Studierende der Zahnheilkunde ....................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat bei der zahnärztlichen
Prüfung Wiederholungsprüfung
I. in Anatomie das Urteil ............ ....................
II. in Physiologie das Urteil ............ ....................
III. in physiologischer Chemie das
Urteil ............ ....................
IV. in Zahnersatzkunde das Urteil ............ ....................
und das Gesamtergebnis .......................... erhalten.*)

der
Gemäß § 30 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte hat --- Studierende die
die
zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden und wird zu einer nochmaligen Prüfung
nicht zugelassen.



(Siegel)
...................., den ...... 19 ....
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
........................................
(Unterschrift)



-----
*) Falls der/die Studierende nicht bestanden hat, sind die Worte "und das
Gesamtergebnis ..." zu streichen.

Anlage 4 (zu § 36 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1955, 50)

Praktikantenschein

Dem
--- Kandidat(in) der Zahnheilkunde ........................................
Der
er
wird hiermit bescheinigt, daß --- nach vollständig bestandener zahnärztlicher
sie
Vorprüfung im .................................................................
Halbjahr 19 ...... vom ................ 19 ...... bis ............... 19 ......
an dem Kursus
----------------------- für ...................................................
die Klinik (Poliklinik)
in ........................................................ als Praktikant(in)
teilgenommen
regelmäßig und mit Erfolg ------------ hat.
besucht



...................., den ........ 19 ..
(Siegel)
........................................
(Unterschrift des Leiters der Klinik
- Poliklinik - oder des Kursus)

Anlage 5 (zu § 58 Abs 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1955, 51)

Der
--- Kandidat(in) der Zahnheilkunde ........................................
Die
geboren am .................. 19 ...... in ....................................
hat am ...................... 19 ...... vor dem Prüfungsausschuß für die zahn-
ärztliche Prüfung in ..........................................................
die zahnärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ............... bestanden.



...................., den ...... 19 ....
(Siegel)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
........................................
(Unterschrift)

Anlage 6 (zu § 59 Abs 6)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2527)

Herr/Frau .....................................................................

geboren am ............................ in ....................................

erfüllt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde.

Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die

Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin

erteilt.

Die Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.




...................., den ..............
(Siegel)
........................................
(Unterschrift)