Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht:
(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,
Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)
Der Reichsminister der Justiz