(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht
- a)
- ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),
- b)
- amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203).