Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
AnlageItalienische Prüf- und Gewährzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)
(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)