(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 16. Juni 1966 (BGBl. I S. 390) bekanntgemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- der Internationalen Entwicklungsorganisation und
- der Internationalen Finanz-Corporation
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBl. I S. 1152).