(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß
- 1.
- die Bezeichnungen und das Kennzeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Anlage 1),
- 2.
- das Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros (Anlage 2),
- 3.
- das Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten (Anlage 3) und
- 4.
- die Bezeichnungen und Kennzeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage 4)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1736).*