Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen
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der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
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der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
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der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
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in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1


Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 2


Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 3


Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Anlage 4


Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)