(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches Eigentum für das englisch-sprechende Afrika
- "ESARIPO"
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBl. I S. 448).