Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).
Schlußformel
Bundesministerium der Justiz
Anlage 1
Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)
Anlage 2
Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau)
(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)