(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage aufgeführte Kennzeichen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1345).