Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
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in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
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in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)
eingeführt sind.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

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IV.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1 Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen

Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)

Anlage 2 Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck

Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)

Anlage 3 Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle

Fundstelle: BGBl. I 1981, 942)

Anlage 4 Internationale kriminalpolizeiliche Organisation

Fundstelle: BGBl. I 1981, 943 - 944)

Anlage 5 Internationale Seefunksatelliten-Organisation

Fundstelle: BGBl. I 1981, 945)

Anlage 6 Weltorganisation für Tourismus

Fundstelle: BGBl. I 1981, 946)

Anlage 7

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