Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des Präsidenten des Patentamts der Vereinigten Staaten von Amerika bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Staaten von Amerika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.