Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.