Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
- Ägypten undKanada
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBl. I S. 351).