(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 einen Vogel beunruhigt oder tötet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 einen Vogel entnimmt, jagt oder fängt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können einbezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.