1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden
- b)
- technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
- c)
- Bemaßungen durchführen
- d)
- Schablonen herstellen
- e)
- Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
- f)
- Aufmaße erstellen
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- g)
- produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren
- h)
- Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden
- i)
- Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen
- j)
- Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren
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2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen
- b)
- Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
- c)
- Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen
- d)
- Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen
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- e)
- Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
- f)
- Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen
- g)
- Gips- und Betonformen konservieren
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3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen
- b)
- Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern
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- c)
- Matten- und Textilbewehrungen einbauen
- d)
- Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
- e)
- eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen
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4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen
- b)
- Mörtel herstellen und verarbeiten
- c)
- Prüfkörper herstellen und prüfen
- d)
- Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
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- e)
- kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen
- f)
- Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
- g)
- Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten
- h)
- Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
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5 | Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen
- b)
- Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen
- c)
- Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
- d)
- Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen
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- e)
- Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten
- f)
- Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen
- g)
- Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten
- h)
- Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen
- i)
- Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen
- j)
- Fassadenbauteile planen und herstellen
- k)
- Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen
- l)
- individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
- m)
- Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten
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6 | Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen
| 2 |
- b)
- Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen
- c)
- Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen
| 6 |
7 | Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Werksteinbauteile transportieren und montieren
- b)
- Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren
- c)
- Untergründe für Montage prüfen
- d)
- Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen
- e)
- Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern
- f)
- Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen
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- g)
- Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren
- h)
- Fugen ausbilden und schließen
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8 | Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
| 2 |
- b)
- Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen
- c)
- kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen
| 2 |
9 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten
- b)
- Werksteine reinigen und pflegen
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- c)
- Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln
- d)
- Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
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10 | Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
- b)
- Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
- c)
- Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
- d)
- Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
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- e)
- Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen
- f)
- Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen
- g)
- Fugenkonstruktionen planen und herstellen
- h)
- Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen
- i)
- fertige Bodenkonstruktionen prüfen
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11 | Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
- b)
- zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen
- c)
- Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen
- d)
- Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen
- e)
- Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen
- f)
- Pumpterrazzo herstellen
- g)
- elektrisch leitende Terrazzi herstellen
- h)
- Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
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12 | Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren
- b)
- erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
- c)
- Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen
- d)
- Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten
- e)
- Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen
- f)
- Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
- g)
- Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen
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- h)
- Terrazzosanierungen planen und durchführen
- i)
- Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten
- j)
- Terrazzosanierungsmischungen herstellen
- k)
- instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen
- l)
- Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen
- m)
- Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten
- n)
- durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
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