Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für
Unterlagen über die Wertpapierbereinigung
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Ende der Aufbewahrung
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.