(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Darlehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.