Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | § 1 |
Inhalt der Tätigkeit | § 2 |
Berufliche Niederlassung | § 3 |
Wirtschaftsprüferkammer | § 4 |
Verfahren über eine einheitliche Stelle | § 4a |
Frist für den Erlass von Verwaltungsakten | § 4b |
Zweiter Teil | |
Voraussetzungen für die Berufsausübung | |
Erster Abschnitt: Zulassung zur Prüfung | |
Prüfungsstelle, Rechtsschutz | § 5 |
Verbindliche Auskunft | § 6 |
Antrag auf Zulassung zur Prüfung | § 7 |
Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) | § 8 |
Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung | § 8a |
Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) | § 9 |
(weggefallen) | § 10 |
(weggefallen) | § 10a |
(weggefallen) | § 11 |
(weggefallen) | § 11a |
Zweiter Abschnitt: Prüfung | |
Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung | § 12 |
Verkürzte Prüfung für Steuerberater | § 13 |
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer | § 13a |
Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung | § 13b |
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | § 14 |
Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr | § 14a |
(weggefallen) | § 14b |
(weggefallen) | § 14c |
Dritter Abschnitt: Bestellung | |
Bestellungsbehörde | § 15 |
Versagung der Bestellung | § 16 |
Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren | § 16a |
Berufsurkunde und Berufseid | § 17 |
Berufsbezeichnung | § 18 |
Erlöschen der Bestellung | § 19 |
Rücknahme und Widerruf der Bestellung | § 20 |
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren | § 20a |
Zuständigkeit | § 21 |
(weggefallen) | § 22 |
Wiederbestellung | § 23 |
(weggefallen) | § 24 |
Vierter Abschnitt: (weggefallen) | |
(weggefallen) | § 25 |
(weggefallen) | § 26 |
Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | |
Rechtsform | § 27 |
Voraussetzungen für die Anerkennung | § 28 |
Zuständigkeit und Verfahren | § 29 |
Änderungsanzeige | § 30 |
Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" | § 31 |
Bestätigungsvermerke | § 32 |
Erlöschen der Anerkennung | § 33 |
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | § 34 |
(weggefallen) | § 35 |
(weggefallen) | § 36 |
Sechster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren | |
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogenen Daten | § 36a |
Siebenter Abschnitt: Berufsregister | |
Registerführende Stelle | § 37 |
Eintragung | § 38 |
Löschung | § 39 |
Verfahren | § 40 |
Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände | § 40a |
Achter Abschnitt: Verwaltungsgerichtliches Verfahren | |
Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer | § 41 |
(weggefallen) | § 42 |
Dritter Teil | |
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer | |
Allgemeine Berufspflichten | § 43 |
Regeln der Berufsausübung | § 43a |
Eigenverantwortliche Tätigkeit | § 44 |
Wirtschaftsprüfer im öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis | § 44a |
Gemeinsame Berufsausübung | § 44b |
Prokuristen | § 45 |
Beurlaubung | § 46 |
Zweigniederlassungen | § 47 |
Siegel | § 48 |
Versagung der Tätigkeit | § 49 |
Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | § 50 |
Inanspruchnahme von Dienstleistungen | § 50a |
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages | § 51 |
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe | § 51a |
Handakten | § 51b |
Auftragsdatei | § 51c |
Werbung | § 52 |
Wechsel des Auftraggebers | § 53 |
Berufshaftpflichtversicherung | § 54 |
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen | § 54a |
Vergütung | § 55 |
Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen | § 55a |
Internes Qualitätssicherungssystem | § 55b |
Bestellung eines Praxisabwicklers | § 55c |
Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | § 56 |
Vierter Teil | |
Organisation des Berufs | |
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | § 57 |
Qualitätskontrolle | § 57a |
Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit | § 57b |
Satzung für Qualitätskontrolle | § 57c |
Mitwirkungspflichten | § 57d |
Kommission für Qualitätskontrolle | § 57e |
(weggefallen) | § 57f |
Freiwillige Qualitätskontrolle | § 57g |
Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände | § 57h |
Mitgliedschaft | § 58 |
Organe, Kammerversammlungen | § 59 |
Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle | § 59a |
Satzung, Wirtschaftsplan | § 60 |
Beiträge und Gebühren | § 61 |
Fünfter Teil | |
Berufsaufsicht | |
Zuständigkeit | § 61a |
Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht | § 62 |
Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten | § 62a |
Inspektionen | § 62b |
(weggefallen) | § 63 |
Pflicht der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit | § 64 |
Unterrichtung der Staatsanwaltschaft | § 65 |
Rechtsaufsicht | § 66 |
Abschlussprüferaufsicht | § 66a |
Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | § 66b |
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit | § 66c |
Ahndung einer Pflichtverletzung | § 67 |
Berufsaufsichtliche Maßnahmen | § 68 |
Untersagungsverfügung | § 68a |
Vorläufige Untersagungsverfügung | § 68b |
Ordnungsgeld | § 68c |
Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen | § 69 |
Anderweitige Ahndung | § 69a |
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | § 70 |
Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | § 71 |
Sechster Teil | |
Berufsgerichtsbarkeit | |
Erster Abschnitt:Berufsgerichtliche Entscheidung | |
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung | § 71a |
Zweiter Abschnitt:Die Gerichte | |
Kammer für Wirtschaftsprüfersachen | § 72 |
Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht | § 73 |
Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof | § 74 |
Berufsangehörige als Beisitzer | § 75 |
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung | § 76 |
Enthebung vom Amt des Beisitzers | § 77 |
Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit | § 78 |
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen | § 79 |
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter | § 80 |
Dritter Abschnitt:Verfahrensvorschriften | |
1. Allgemeines | |
Vorschriften für das Verfahren | § 81 |
Keine Verhaftung von Berufsangehörigen | § 82 |
Verteidigung | § 82a |
Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | § 82b |
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren | § 83 |
(weggefallen) | § 83a |
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens | § 83b |
Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens | § 83c |
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug | |
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft | § 84 |
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens | § 85 |
Verfahren | § 86 |
(weggefallen) | § 87 |
(weggefallen) | §§ 88 - 93 |
Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung | § 94 |
(weggefallen) | § 95 |
(weggefallen) | § 96 |
(weggefallen) | § 97 |
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen | § 98 |
Nichtöffentliche Hauptverhandlung | § 99 |
(weggefallen) | § 100 |
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter | § 101 |
Verlesen von Protokollen | § 102 |
Entscheidung | § 103 |
3. Die Rechtsmittel | |
Beschwerde | § 104 |
Berufung | § 105 |
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen | § 106 |
Revision | § 107 |
Einlegung der Revision und Verfahren | § 107a |
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof | § 108 |
4. Die Sicherung von Beweisen | |
Anordnung der Beweissicherung | § 109 |
Verfahren | § 110 |
5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot | |
Voraussetzung des Verbotes | § 111 |
Mündliche Verhandlung | § 112 |
Abstimmung über das Verbot | § 113 |
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | § 114 |
Zustellung des Beschlusses | § 115 |
Wirkungen des Verbotes | § 116 |
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot | § 117 |
Beschwerde | § 118 |
Außerkrafttreten des Verbotes | § 119 |
Aufhebung des Verbotes | § 120 |
Mitteilung des Verbotes | § 120a |
Bestellung eines Vertreters | § 121 |
6. Das vorläufige Untersagungsverfahren | |
Voraussetzung des Verfahrens | § 121a |
Vierter Abschnitt: | |
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung | |
Gerichtskosten | § 122 |
(weggefallen) | § 123 |
Kostenpflicht | § 124 |
(weggefallen) | § 125 |
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten | § 126 |
Tilgung | § 126a |
Fünfter Abschnitt: Anzuwendende Vorschriften | § 127 |
Siebenter Teil | |
Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften | |
Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung | § 128 |
Inhalt der Tätigkeit | § 129 |
Anwendung von Vorschriften des Gesetzes | § 130 |
Achter Teil | |
EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | |
Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | § 131 |
Registrierungsverfahren | § 131a |
Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | § 131b |
(weggefallen) | §§ 131c bis 131f |
Neunter Teil | |
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer | |
Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer | § 131g |
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer | § 131h |
Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes | § 131i |
(weggefallen) | § 131j |
Bestellung | § 131k |
Rechtsverordnung | § 131l |
Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats | § 131m |
(weggefallen) | § 131n |
Zehnter Teil | |
Straf- und Bußgeldvorschriften | |
Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate | § 132 |
Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" | § 133 |
Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen | § 133a |
Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse | § 133b |
Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse | § 133c |
Verwaltungsbehörde | § 133d |
Verwendung der Geldbußen | § 133e |
Elfter Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten | § 134 |
Übergangsregelung | § 134a |
(weggefallen) | § 135 |
Übergangsregelung für § 57a | § 136 |
Übergangsregelung für § 57a Abs 6 Satz 8 | § 136a |
Übergangsregelung für § 57 Abs 4 Nr 1 Buchstabe e und i | § 137 |
(weggefallen) | § 137a |
Behandlung schwebender Verfahren | § 138 |
(weggefallen) | § 139 |
Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31 Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j § 139a Übergangsregelung für den bis zum 31 Dezember 2003 geltenden § 51a | § 139b |
(weggefallen) | § 140 |
Inkrafttreten | § 141 |
Anlage (zu § 122 Satz 1) |
Unterabschnitt 1 | Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung |
Unterabschnitt 2 | Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts |
Unterabschnitt 1 | Berufung |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Unterabschnitt 1 | Revision |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114 | |
Vorbemerkung: | |||
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | |||
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten. | |||
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | |||
Abschnitt 1 | |||
Verfahren vor dem Landgericht | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung | |||
Verfahren mit Urteil bei | |||
110 | – | Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils .......... | 160,00 € |
111 | – | Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung .......... | 240,00 € |
112 | – | Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils .......... | 360,00 € |
113 | – | Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschaftsprüferordnung .......... | 480,00 € |
114 | – | Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung .......... | 60,00 € |
115 | Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung .......... | 0,5 | |
116 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,25 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
117 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung .......... | 0,5 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||
Unterabschnitt 2 | |||
Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts | |||
Vorbemerkung 1.2: | |||
(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert. | |||
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes. | |||
120 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 160,00 € | |
121 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 100,00 € | |
122 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 360,00 € | |
123 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 100,00 € | |
Abschnitt 2 | |||
Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Berufung | |||
210 | Berufungsverfahren mit Urteil .......... | 1,5 | |
211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... | 0,5 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||
Unterabschnitt 2 | |||
Beschwerde | |||
220 | Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung): Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 | |
221 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 250,00 € | |
222 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € | |
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist. | |||
Abschnitt 3 | |||
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Revision | |||
310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO .......... | 2,0 | |
311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 | |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. | |||
Unterabschnitt 2 | |||
Beschwerde | |||
320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 | |
321 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 300,00 € | |
322 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € | |
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist. | |||
Abschnitt 4 | |||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € | |
Abschnitt 5 | |||
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung | |||
500 | Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 € |