1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern
- b)
- Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden
- c)
- Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
- d)
- Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handeln
- e)
- Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
- f)
- körperliche Fitness kontinuierlich erhalten
- g)
- sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhalten
- h)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften
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2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung
- b)
- Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzen
- c)
- Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen
- d)
- die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen
- e)
- Löschverfahren situationsbezogen anwenden
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3 | Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfen
- b)
- Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
- c)
- Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten
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- d)
- Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen
- e)
- Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten
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4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden
- b)
- Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen
- c)
- Atemschutzgeräte pflegen
- d)
- Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen
- e)
- Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen
- f)
- Atemschutzüberwachung durchführen
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5 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- örtliche Gegebenheiten bewerten
- b)
- vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten
- c)
- Einsatzstellen ausleuchten
- d)
- Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen
- e)
- Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten
- f)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern
- g)
- Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
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6 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen
- b)
- Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen
- c)
- Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungen
- d)
- Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
- e)
- Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen
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7 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen
- b)
- Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
- c)
- Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
- d)
- Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
- e)
- Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
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8 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen
- b)
- Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
- c)
- technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
- d)
- technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
- e)
- Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr
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9 | Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz) (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen
- b)
- Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen
- c)
- ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
- d)
- ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
- e)
- ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
- f)
- Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben
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10 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren
- aa)
- Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellen
- bb)
- Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählen
- cc)
- Einsatz dokumentieren
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- b)
- Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten
- aa)
- Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführen
- bb)
- Versorgungsbedarf ermitteln
- cc)
- Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewerten
- dd)
- Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen
- ee)
- Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen
- c)
- in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen
- aa)
- Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern
- bb)
- lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen
- cc)
- durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
- dd)
- weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen
- d)
- bei Diagnostik und Therapie mitwirken
- aa)
- erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennen
- bb)
- Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirken
- cc)
- ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführen
- dd)
- die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachten
- ee)
- Patienten und Patientinnen unterstützen
- e)
- betroffene Personen unterstützen
- aa)
- individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassen
- bb)
- Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützen
- cc)
- Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen
- f)
- in Gruppen und Teams zusammenarbeiten
- aa)
- in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeiten
- bb)
- eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertreten
- cc)
- Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen
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- dd)
- auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeiten
- ee)
- Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern
- g)
- Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren
- aa)
- Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickeln
- bb)
- mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen
- h)
- Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten
- aa)
- Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichten
- bb)
- bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken
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11 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung
- b)
- ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen
- c)
- Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfen
- d)
- Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung
- e)
- Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen
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