Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Eingangsformel

Auf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 393) wird folgendes bestimmt:

§ 1

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§ 2

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§ 3

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§ 4

Über jede abgeschlossene Wette haben diezum Abrechnungsverfahren zugelassenenBuchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10,22der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.
§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34

§ 5

Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.

§ 6

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§ 7

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§ 8

(1) Die Wettscheinvordrucke werden in Blocks zu je 300 Stück mit entsprechender Zahl von Durchschriften von derReichsdruckereihergestellt und durch dasReichsfinanzzeugamtvon den Finanzämtern zu einem die Herstellungskosten deckenden Preis, den derReichsminister der Finanzenfestsetzt, zum Verkauf gestellt. Der Verkauf darf nur an die im Bezirk des Finanzamts zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher erfolgen, die sich durch die im § 3 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszuweisen haben.
(2) Die Wettscheine wie die Blocks sind mit fortlaufenden Nummern versehen. Die Wettscheine werden auf weißem Papier mit Wasserzeichen in schwarzfarbigem Aufdruck in der Größe von 12 1/2 zu 16 1/2 cm je drei auf einer Seite hergestellt.
(3) Die Bestimmungen der§§ 23 bis 25der Ausführungsbestimmungen finden keine Anwendung.
§ 8 Abs. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34

§ 9

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§ 10

(1) ...
(2) Die im Besitz des Buchmachers befindlichen Wettscheinblocks sind vom Finanzamt einzuziehen und, soweit sie nicht mehr vollständig oder nicht mehr verwendbar sind, von zwei an der Verwaltung der Wettscheinblocks nicht beteiligten Beamten des Finanzamts zu vernichten. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist zu dem Wettsteuerzeichenbuch (§ 9) als Beleg zu nehmen. Im übrigen sind die eingezogenen Blocks im Wettsteuerzeichenbuch Abteilung A in Zugang zu stellen.
(3) Auf Ersatz der verauslagten Herstellungskosten für die eingezogenen Wettscheinblocks hat der Buchmacher keinen Anspruch.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.

Schlußformel

Der Reichsminister der Finanzen

Anlagen

Muster Aund Muster CRMBl. 1923 S. 70/71*