(1) Für Klagen wegen Festsetzung des Ausgleichs, der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der nach diesem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.
(2) Die Klage wegen Festsetzung der Entschädigung für die Übertragung des Eigentums am Grundstück, für erlöschende, gesondert zu entschädigende Recht und für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist erst zulässig, wenn der Bescheid der Behörde, soweit er den Eigentumsübergang anordnet, unanfechtbar geworden ist. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Bescheides den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Klage wegen Festsetzung des Ausgleichs, der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der Entschädigung nach § 20 ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Festsetzungsbescheides.
(4) Die Klagefristen sind Notfristen im Sinne der Zivilprozeßordnung. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.
(5) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das vormals in Anspruch genommene Grundstück liegt.
(6) Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur Entschädigung Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, daß der Ausgleich oder die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung der erfolgten Festsetzung anderweit festgesetzt wird.