(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.
(2) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,
- 2.
- entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein süßt oder
- 3.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée, einen Bestandteil einer Cuvée oder einen Qualitätsschaumwein anreichert oder süßt.