1. Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden. Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,
- b)
- den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,
- c)
- die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,
- d)
- den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.
2. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.