(1) Für die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser sind in der Regel 15 l je Person und Tag zugrunde zu legen.
(2) Für Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung pflegebedürftiger Personen dienen, sind 75 l, in chirurgischen und Infektionskrankenanstalten oder den entsprechenden Fachabteilungen in Krankenanstalten 150 l je Krankenbett und Tag zugrunde zu legen.
(3) Für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird der Bedarf nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall zu erbringen hat, errechnet.
(4) Für die Haltung von Nutztieren sind in der Regel 40 l je Großvieheinheit und Tag zugrunde zu legen. Als Großvieheinheit im Sinne dieser Verordnung gelten:
1 | Pferd oder 1 Rind über zwei Jahre, |
2 | Pferde oder 2 Rinder unter zwei Jahren, |
5 | Schweine, |
10 | Schafe |
sowie die entsprechende Anzahl anderer Nutztiere mit einem Gesamtlebendgewicht von 500 kg.