Gesetz zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

§ 1

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§ 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 neu bekanntzumachen und dabei den Wortlaut den seit dem Erlaß der Verordnung geänderten Rechtsverhältnissen anzupassen sowie die Geltung im Land Berlinund die Nichtgeltung im Saarland auszusprechen.

§ 3

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§ 4

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 5

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§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.