Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
- b)
- Anwendersoftware nutzen
- c)
- Daten sichern und pflegen
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz beachten
| 2*) | |
- e)
- Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwenden
- f)
- Sachverhalte darstellen
| | 3*) |
6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | - a)
- berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwenden
- b)
- Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfen
- c)
- Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen
| 4*) | |
- d)
- Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellen
- f)
- Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen
- h)
- Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
| | 5*) |
7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Sicherheitsausrüstungen einsetzen
- b)
- Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- c)
- Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
- Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen
- e)
- Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichten
- f)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- g)
- verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen
| 6 | |
- h)
- Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwenden
- i)
- Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichern
- k)
- Wasserbaustellen räumen und übergeben
| | 4 |
8 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8) | - a)
- örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
- b)
- technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)
- Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
- d)
- Profillehren für Böschungen ansetzen
- e)
- Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragen
- f)
- Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
- g)
- Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
- h)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren
| 6*) | |
- i)
- Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden
| | 2*) |
9 | Herstellen von Bauwerksteilen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählen
- b)
- Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagern
- c)
- Holzverbindungen herstellen
- d)
- Schalungen für Bauteile herstellen
- e)
- Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauen
- f)
- Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandeln
- g)
- Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten
- h)
- Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
- i)
- Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen
| 12 | |
- k)
- Böden prüfen und verwenden
- l)
- Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
- m)
- waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
- n)
- Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanieren
- o)
- Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden
| | 4 |
10 | Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
- b)
- handgeführte Maschinen bedienen
- c)
- Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
- d)
- Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
| 3 | |
- e)
- Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- f)
- Geräte und Maschinen warten
- g)
- Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
| | 2 |
11 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
- b)
- Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellen
- c)
- Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführen
- d)
- Maßnahmen der Flussregelung durchführen
| 7 | |
- e)
- Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
- f)
- Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreiben
- g)
- Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifen
- h)
- Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen
- i)
- Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
- k)
- Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachen
- l)
- Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden
| | 12 |
12 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten
| 6 | |
- b)
- Ufertreppen herstellen und instand halten
- c)
- Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand halten
- d)
- Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen
| | 3 |
13 | Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachten
- b)
- ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigen
- c)
- Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassen
- d)
- Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheiden
- e)
- Lebendbauweisen auswählen und einbauen
| 6 | |
- f)
- Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
- g)
- Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
- h)
- durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und melden
- i)
- Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen
| | 5 |
14 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen
| 2 | |
- b)
- Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand halten
- c)
- Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
| | 6 |
15 | Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwenden
- b)
- Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollieren
- c)
- Bautagebücher führen
- d)
- Tagesberichte kontrollieren
- e)
- Baufortschritt prüfen und dokumentieren
- f)
- Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen
| | 10 |
16 | Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16) | Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:- a)
- Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden
- b)
- Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen
| 4 | |
- c)
- Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentieren
- d)
- Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmen
- e)
- Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen
| | 5 |
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:- f)
- Schifffahrtszeichen zuordnen
- g)
- Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen
| 6 | |
- h)
- schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einziehen
- i)
- feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
| | 3 |
17 | Durchführen von gewässerkundlichen Messungen (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollieren
- b)
- Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten
| 3 | |
- c)
- Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
- d)
- hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern
| | 2 |
18 | Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18) | - a)
- Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten
| 2 | |
- b)
- bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirken
- c)
- Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
- d)
- bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
- e)
- Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellen
- f)
- Hochwasserschäden feststellen und melden
| | 4 |
19 | Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten (§ 4 Nr. 19) | - a)
- schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
- c)
- Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwenden
- d)
- Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führen
- e)
- Taue und Drahtseile verwenden
| 5 | |
- f)
- Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln
| | 2 |
20 | Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20) | - a)
- Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden
| 2 | |
- b)
- Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und warten
- c)
- bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken
| | 3 |
21 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
| 2*) | |
- b)
- Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwenden
- c)
- Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
- d)
- Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentieren
- e)
- zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
- f)
- Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
| | 3*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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