(1) Das Bundesministerium der Finanzen beauftragt ein oder mehrere Hauptzollämter mit der Rechnungsstellung.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist der erste Abrechnungszeitraum kürzer, wenn der Tag des Inkrafttretens der Verordnung und der Beginn des Kalenderjahres auseinanderfallen.
(3) Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Gesamtzahl der im Abrechnungszeitraum von der jeweiligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen im Sinne des § 19a Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz multipliziert mit der im Abrechnungszeitraum gültigen Vollstreckungspauschale. Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie enthält insbesondere die Anordnungsbehörde als Rechnungsempfänger, den zu zahlenden Rechnungsbetrag, die Anzahl der während des Abrechnungszeitraums von der Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen, die gültige Vollstreckungspauschale und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Vollstreckungspauschale.
(4) Die Rechnungen werden bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres an die Anordnungsbehörden versandt.