(1) Ein ehemaliges Mitglieder der Volkskammer erhält ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten nach dem Ausscheiden gezahlt. Beim Ausscheiden infolge Auflösung der Volkskammer wird Übergangsgeld für die Dauer von sechs Monaten gewährt.
(2) Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten für die Zahlungszeiträume nach Abs. 1 werden angerechnet.
(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Abs. 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Bei der Anrechnung nach Abs. 2 verbleibt es bei den Zahlungszeiträumen nach Abs. 1.