(1) "Grubenbaue" im Sinne dieser Anordnung sind die im § 1 genannten unterirdischen Anlagen, Hohlräume und Bauwerke. Hierzu gehören insbesondere:
- a)
- unter Tage zum Zwecke einer bergbaulichen Nutzung hergestellte sowie im Versatz ausgesparte Hohlräume,
- b)
- Tagesschächte und Stollen,
- c)
- unterirdische behälterlose Speicher von Gasen oder Flüssigkeiten natürlichen oder künstlichen Ursprungs,
- d)
- zur bergbaulichen Nutzung hergestellte Bohrlöcher und infolge von Sprengungen oder Einbrüchen in Bohrlöchern entstandene Kavernen,
- e)
- festgestellte Hohlräume, die als Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung unbeabsichtigt im Lagerstättenhorizont oder im Deckgebirge entstanden sind.
(2) "Bergbauliche Nutzung" von Grubenbauen ist jede Nutzung im Zusammenhang mit Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969.
(3) "Nachnutzung" von Grubenbauen ist jede Nutzung, die nicht zum Zwecke der Untersuchung, Gewinnung oder Speicherung im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 stattfindet, z.B. für die Lagerung von Stoffen, zur Wassernutzung, zur Herstellung eines optimalen Grundwasserspiegels oder für Produktionszwecke.
(4) "Bergbauliche Anlagen" sind Grubenbaue und sonstige Anlagen, die zum Zwecke einer bergbaulichen Nutzung hergestellt werden oder wurden oder die bergbaulich genutzt werden oder wurden.
(5) "Bergbaubetriebe" entsprechend dieser Anordnung sind Betriebe aller Eigentumsformen, die Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 durchführen.
(6) Die "Verwahrung" von Grubenbauen umfaßt sämtliche notwendigen vorbeugenden, dauerhaft wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Bergschäden oder von anderen nachteiligen Einwirkungen, die durch Grubenbaue verursacht werden können.
(7) Zu den "nachteiligen Einwirkungen" gehören Bergschäden und, ohne daß die Voraussetzungen eines Bergschadens vorliegen müssen, die durch Grubenbaue verursachten
- a)
- Bodenbewegungen in der Erdkruste oder an der Tagesoberfläche, wie
- -
- Senkungen und Hebungen (vertikale Bewegungen)
- -
- Verschiebungen (horizontale Bewegungen)
und die daraus abgeleiteten Streckungen, Stauchungen, Krümmungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen, - b)
- Überflutungen,
- c)
- Änderungen des Grundwasserspiegels,
- d)
- Beeinträchtigungen der Wassermenge oder -qualität der Gewässer im Sinne des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77),
- e)
- Verunreinigungen der Luft (z.B. durch Gasaustritte).
(8) "Bergschadengefährdete Gebiete" sind Gebiete, in denen Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen durch stillgelegte Grubenbaue oder sonstige stillgelegte bergbauliche Anlagen verursacht werden können oder bereits eingetreten sind.