Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(XXXX)

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2012 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2012
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge6359,4160,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge5410,4271,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte

0,0001572471,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001848283,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge8435,9600,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7177,0972,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0001185402,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001393321.

Schlussformel

Bundesministerium für Arbeit und Soziales