Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist zum Empfang der Rentenbeträge, die nach den Artikeln 11 bis 13 des Abkommens von belgischer Seite zu erstatten sind, berechtigt und in den Fällen des Artikels 12 zur Weiterzahlung der Renten verpflichtet, auch wenn ein anderer deutscher Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bis zum 31. Dezember 1919 zahlungspflichtig war. Soweit jedoch die Zahlungspflicht der Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft oblag, tritt sie an die Stelle der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.