Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Eingangsformel

Auf Grund des § 36a Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.