Vergabestatistikverordnung

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln.

§ 2 Umfang der Datenübermittlung

(1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn
1.
der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet,
2.
der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und
3.
der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

§ 3 Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.
(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4.
(5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5.
(6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6.
(7) Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.
(8) Verlangen die Standardformulare gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.
(9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 4 Daten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:
1.
Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,
2.
E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,
3.
die Verfahrensart, differenziert nach:
a)
öffentlicher Ausschreibung,
b)
beschränkter Ausschreibung und
c)
freihändiger Vergabe,
d)
sonstige Verfahrensart,
4.
Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,
5.
Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.
(2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 5 Datenübermittlung

Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass
1.
sie verschlüsselt stattfindet,
2.
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, und
3.
die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2 +++)

§ 6 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.
(2) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggregierter Form auszuschließen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.
(5) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.
(6) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2 +++)

§ 7 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit
1.
dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und
2.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Auftraggeber überwiegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermittelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.
(4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.

§ 8 Übergangsregelung

(1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
1.
nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
2.
nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,
3.
nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
(2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Absatzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte.
(3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.
(4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären. Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.
(5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
1.
nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
2.
nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,
3.
nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 695 - 697)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang III
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
 3Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
 Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
 Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
 Regional- oder Kommunalbehörde
 Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
 Einrichtung des öffentlichen Rechts
 Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
 anderer öffentlicher Auftraggeber
 4Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 5Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
 Bauauftrag
 Lieferauftrag
 Dienstleistungen
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
 ja   nein
 7Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 8Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
   Qualitätskriterium – Name/Gewichtung
 Kostenkriterium – Name/Gewichtung
 Preis – Gewichtung
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.
 9Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
   Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet
11Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
 Offenes Verfahren
 Nicht offenes Verfahren
 Verhandlungsverfahren
 
 Wettbewerblicher Dialog
 Innovationspartnerschaft
 Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
Verhandlungsverfahren gem. § 17 Absatz 1 VgV
Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV
Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
 
12Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
   Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt
13Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
14Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
15Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
16Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
17Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung2003/361/ECder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
18Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
19Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
20Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
 ja   nein
21Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
22Anhang D1 – Allgemeine Aufträge
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen.
Tabelle lfd Nr. 17 Spalte Bemerkung Kursivdruck: Die korrekte Bezeichung der Empfehlung lautet 2003/361/EG

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 698 - 700)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XVIII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
 3Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
 Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
 Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
 Regional- oder Kommunalbehörde
 Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
 Einrichtung des öffentlichen Rechts
 Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
 anderer öffentlicher Auftraggeber
 4Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 5Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
 ja   nein
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 7Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
   Qualitätskriterium – Name/Gewichtung
 Kostenkriterium – Name/Gewichtung
 Preis – Gewichtung
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.
 8Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
 Offenes Verfahren
 Nicht offenes Verfahren
 Verfahren, das Verhandlungen einschließt
 
 
 
 Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
umfasst: Verhandlungsverfahren gem. § 17 VgV, wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV
 9Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
12Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
13Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
14Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung2003/361/ECder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
15Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
16Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
17Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
 ja   nein
18Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
19Anhang D1 – Allgemeine Aufträge
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D1 aufgeführten Fallgruppen.
Tabelle lfd Nr. 14 Spalte Bemerkung Kursivdruck: Die korrekte Bezeichung der Empfehlung lautet 2003/361/EG

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 701 - 703)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang VI
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.
 3Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 4Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
 Bauauftrag
 Lieferauftrag
 Dienstleistungen
 5Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
 ja   nein
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 7Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
   Qualitätskriterium – Name/Gewichtung
 Kostenkriterium – Name/Gewichtung
 Preis – Gewichtung
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien, Name und Gewichtung der Qualitäts- oder der Kostenkriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Kriterien im Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO.
 8Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
 Offenes Verfahren
 Nicht offenes Verfahren
 
 Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
 Wettbewerblicher Dialog
 
 Innovationspartnerschaft
 
 Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
Nicht offenes Verfahren gem. § 15 SektVO
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO
Wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO
Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO
 9Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
   Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet
11Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
   Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt
12Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
13Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
14Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
15Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
16Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung2003/361/ECder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
17Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
18Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
19Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
 ja   nein
20Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
21Anhang D2 – Sektoren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen.
Tabelle lfd Nr. 16 Spalte Bemerkung Kursivdruck: Die korrekte Bezeichung der Empfehlung lautet 2003/361/EG

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 704 - 705)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XIX
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Sektorenauftraggebers.
 3Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 4Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
 5Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
 ja   nein
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 7Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
 Offenes Verfahren
 Nicht offenes Verfahren
 Verfahren, das Verhandlungen einschließt
 
 
 
 
 Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
Nicht offenes Verfahren
umfasst: Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog gem. § 17 SektVO, Innovationspartnerschaft gem. § 18 SektVO
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO
 8Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
 9Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
10Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
11Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
12Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung2003/361/ECder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
13Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
14Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
 ja   nein
16Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
17Anhang D2 – Sektoren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10 „Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union“) entsprechend der in Anhang D2 aufgeführten Fallgruppen.
Tabelle lfd Nr. 12 Spalte Bemerkung Kursivdruck: Die korrekte Bezeichung der Empfehlung lautet 2003/361/EG

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 706 - 707)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XXII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des Konzessionsgebers.
 3Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 4Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
 Bauauftrag
 Dienstleistung
 5Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
 Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
 Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
 Regional- oder Kommunalbehörde
 Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
 Einrichtung des öffentlichen Rechts
 Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
 anderer öffentlicher Auftraggeber
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt).
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
 ja   nein
 7Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 8Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV.
 9Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
 Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung
 Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ)
12Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
13Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung2003/361/ECder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
14Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
15Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
16Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
 ja   nein
Konzessionär = Konzessionsnehmer
17Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land
Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.
18Anhang D4 – Konzession
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen.
Tabelle lfd Nr. 13 Spalte Bemerkung Kursivdruck: Die korrekte Bezeichung der Empfehlung lautet 2003/361/EG

Anlage 6 (zu § 3 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 708 - 709)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XX
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
 1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Konzessionsgebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
 2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
 3Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
 Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
 Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
 Regional- oder Kommunalbehörde
 Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
 Einrichtung des öffentlichen Rechts
 Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
 anderer öffentlicher Auftraggeber
Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung durch einen Konzessionsgeber gem. § 101 Abs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auftraggeber, der eine Konzession vergibt).
 4Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
 5Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
 ja   nein
 6Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert
 7Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
Die Angaben zu den Zuschlagskriterien umfassen auch Angaben zu qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Kriterien im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und § 31 KonzVgV.
 8Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
 Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung
 Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung
 9Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.
10Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ)
11Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
12Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU
Anzahl der eingegangenen Angebote von kleinen oder mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung2003/361/ECder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
13Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
14Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
 ja   nein
Konzessionär = Konzessionsnehmer
16Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land
Staat, in dem der Konzessionsnehmer seinen Sitz hat.
17Anhang D4 – Konzession
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Begründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung einer Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D4 aufgeführten Fallgruppen.
Tabelle lfd Nr. 12 Spalte Bemerkung Kursivdruck: Die korrekte Bezeichung der Empfehlung lautet 2003/361/EG

Anlage 7 (zu § 3 Absatz 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 710 - 711)

lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XV
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers oder des Sektorenauftraggebers.
3Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers
 Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
 Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
 Regional- oder Kommunalbehörde
 Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
 Einrichtung des öffentlichen Rechts
 Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
 Sonstige
4Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung
 Bauauftrag
 Lieferauftrag
 Dienstleistungen
5Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
6Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Hauptgegenstand
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
7Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert
(ohne MwSt.)
Wert
8Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Verfahrensart
IV.1.1) Verfahrensart
 Nicht offen
 Beschleunigtes nicht offenes Verfahren
 Wettbewerblicher Dialog
 
 Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung
 
 Beschleunigtes Verhandlungsverfahren
 Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
nicht offenes Verfahren gem. § 11 VSVgV
Wettbewerblicher Dialog gem. § 13 VSVgV
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 11 VSVgV
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 VSVgV
9Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Zuschlagskriterien
IV.2.1) Zuschlagskriterien
 Niedrigster Preis
 das wirtschaftlich günstigste Angebot
Kriterien
Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskosten oder Umwelteigenschaften.
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.3) Verwaltungsangaben
IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
Auftragsbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
12Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
13Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
14Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
16Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D3 aufgeführten Fallgruppen.