1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 5) | a) | qualitätssichernde Maßnahmen dem Produktionsprozess zuordnen | 6 | |
b) | Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität einhalten |
c) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren |
d) | Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden |
e) | Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden | | 6 |
f) | Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und einsetzen |
6 | Arbeitsvorbereitung (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und -schritte unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte auftragsbezogen festlegen | 5 | |
b) | erforderliche Werkzeuge auswählen |
c) | Hilfs- und Prüfmittel bestimmen |
d) | Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren |
e) | Maschinen und Anlagen für den Arbeitsprozess vorbereiten; Arbeitsschritte festlegen und bei Abweichungen Prioritäten setzen |
7 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 7) | a) | Informationen beschaffen und bewerten; deutsche und englische Fachausdrücke anwenden | 5 | |
b) | Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen |
c) | Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden |
d) | technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden |
e) | Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren |
f) | Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen |
g) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen |
8 | Teamarbeit (§ 3 Nr. 8) | a) | Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen | 2 | |
b) | Aufgaben im Team bearbeiten, abstimmen und durchführen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und dokumentieren | | 4 |
c) | Problemlösungsmethoden anwenden |
d) | technische Informationen visualisieren und Präsentationstechniken anwenden |
9 | Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung (§ 3 Nr. 9) | a) | Gemengeaufbereitung überwachen | 8 | |
b) | Schmelzprozess überwachen |
c) | Prozess der Formgebung und Entspannung überwachen und sicherstellen | | 8 |
d) | Weiterbearbeitungsverfahren anwenden |
e) | Veredlungsverfahren anwenden |
10 | Transport und Lagerung (§ 3 Nr. 10) | a) | Transport und Lagerung der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Produkte sicherstellen | | 2 |
b) | Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen |
c) | Glasprodukte zusammenstellen und verpacken |
11 | Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | a) | Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Schleifen, Feilen, Gewindeschneiden, Sägen und Scheren | 12 | |
b) | Werkstücke durch Messen und Lehren auf Maßgenauigkeit prüfen |
c) | Bleche, Rohre und Profile kaltumformen und fügen |
d) | lösbare Verbindungen kraft- und formschlüssig mittels Schrauben und Stiften herstellen und sichern |
e) | unlösbare Verbindungen insbesondere durch Löten und Kleben herstellen |
12 | Elektrotechnik (§ 3 Nr. 12) | a) | Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen | 6 | |
b) | Gefahren des elektrischen Stroms, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen zuordnen und anwenden |
c) | analoge und digitale Signale messen, prüfen und dokumentieren |
d) | physikalische und chemische Wirkungen des elektrischen Stromes beurteilen |
13 | Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung (§ 3 Nr. 13) | a) | Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten | 6 | |
b) | Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern | | 6 |
14 | Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 14) | a) | Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte warten | 4 | |
b) | Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammeln |
c) | Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen | | 4 |
d) | Glasmaschinen und Glaseinrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebsund Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten |
e) | Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten |
15 | Mess- und Steuerungstechnik (§ 3 Nr. 15) | a) | elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | 6 | |
b) | Steuerungen mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen | | 6 |
c) | Bauteile anhand von Typenschildern zuordnen |
d) | programmierbare Steuerungen anwenden |
16 | Regelungstechnik (§ 3 Nr. 16) | a) | Messwerte erfassen und protokollieren | 4 | |
b) | Regelungen in Produktionsprozessen prüfen und Parameter in Abstimmung verändern |
c) | Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | | 6 |
d) | Prozesse mit Prozessleitsystemen überwachen und Parameter in Abstimmung verändern |
17 | Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 17) | a) | Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und Modelle einrichten und einstellen | 8 | |
b) | die Gesamtfunktion beeinflussende Einzelfunktionen, insbesondere Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege, im Betriebszustand prüfen und einstellen | | 8 |
c) | das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen und die Gesamtfunktion nach Vorgabe prüfen und einstellen |
18 | Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen (§ 3 Nr. 18) | a) | Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen | | 8 |
b) | Daten und Programme eingeben und den Programmablauf bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage überwachen |
c) | mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen |
d) | Maschinen und Produktionsanlagen in Betrieb nehmen |
19 | Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 19) | a) | Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie der Verfahrenstechnik einhalten | | 14 |
b) | Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen des Produktionsablaufes überwachen und nach Vorgaben einhalten |
c) | Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben |
20 | Vertiefungsphase (§ 3 Nr. 20) | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 9, 11, 12 oder 19 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden. | 6 | 6 |