Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
Art 1
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Art 2
Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.
Art 3
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...