Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums

Art 1

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Art 2

Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.

Art 3

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...