Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.