(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(2) § 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:
- 1.
- die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,
- 2.
- im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
- 3.
- die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.