Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Eingangsformel

Auf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.

§ 2

(weggefallen)

§ 3 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Anlage 1 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall

(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1965, 896;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Alter des Verletzten zur Zeit der AbfindungKapitalwert
unter 2520,5
25 bis unter 3019,7
30 bis unter 3518,8
35 bis unter 4017,7
40 bis unter 4516,5
45 bis unter 5015,1
50 bis unter 5513,5
55 bis unter 6011,8
60 bis unter 6510,0
65 bis unter 708,2
70 bis unter 756,5
75 bis unter 805,0
80 bis unter 853,8
85 bis unter 902,9
90 bis unter 952,2
95 und mehr1,6

(XXXX) Anlage 3 bis 9 (weggefallen)