(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
- 1.
- das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
- 2.
- das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
- 3.
- das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
- 4.
- das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
- 5.
- das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
- 6.
- das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
- 7.
- das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
- 8.
- das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
- 9.
- das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
- 10.
- das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
- 11.
- das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
- 12.
- das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
- 13.
- das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
- 14.
- das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
- 15.
- das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
- 16.
- das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
- 17.
- das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
- 18.
- das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
- 19.
- das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
- 20.
- für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
- a)
- das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
- b)
- das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bisŁbeginnt;
- c)
- das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
- d)
- das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bisŻbeginnt;
- e)
- ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
- 21.
- das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
- 22.
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
- 23.
- das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
- 24.
- das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
- 25.
- das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
- 26.
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
- 27.
- das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
- 28.
- das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
- 29.
- das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
- 30.
- das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
- 31.
- das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
- 32.
- das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
- 33.
- das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
- 34.
- das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.