Umweltstatistikgesetz

§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik

Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr

(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
1.
der Abfallentsorgung (§ 3),
2.
der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
3.
der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
4.
der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
5.
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
6.
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
7.
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
8.
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
9.
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung

(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
1.
jährlich:
a)
Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
b)
Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
2.
zweijährlich:
a)
Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
b)
Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,
c)
Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben.
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.

§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind

Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
1.
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
a)
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
b)
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
2.
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
a)
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
b)
Art der Beseitigung und Verwertung.

§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle

(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale
1.
in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,
2.
Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,
3.
Anzahl, Art und Ort der Anlage,
4.
Kapazität der Anlage.
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz, als beauftragte Dritte oder als Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.

§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung

(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
1.
Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der Gewinnungsanlage,
2.
Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,
3.
Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten, sowie
4.
Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.
(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
1.
Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
2.
Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
3.
Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,
4.
Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden,
5.
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers,
6.
Ausbaugröße der Anlagen,
7.
Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.
(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
1.
Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,
2.
Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,
3.
Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.
(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.

§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung

Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 Kubikmeter pro Jahr haben, sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
1.
für die Wassergewinnung
a)
Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
b)
Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen der Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
c)
Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
2.
für die Abwasserbehandlung
a)
Art der Abwasserbehandlung,
b)
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
c)
Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres.
Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben.

§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
1.
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
2.
Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten,
3.
Ursache des Unfalls,
4.
Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes,
5.
Unfallfolgen,
6.
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
1.
Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
2.
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
3.
Ursache des Unfalls,
4.
Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs,
5.
Unfallfolgen,
6.
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr 2018, die Erhebungsmerkmale
1.
Standort, einschließlich Standortgegebenheiten,
2.
Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,
3.
Art, Verwendungszweck und Bauart,
4.
maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßgebende Masse bei festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
5.
Gefährdungsstufe,
6.
wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse,
7.
Jahr der Prüfung,
8.
Nummer des Prüfberichts,
9.
Art und Ergebnis der Prüfung,
10.
Art der festgestellten Mängel.
Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt von den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der Sachverständigenorganisation während des Berichtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden, innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall der Berichtspflicht zu übermitteln.
(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt.

§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe

(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
1.
herstellen, einführen oder ausführen oder
2.
in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
1.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und
2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
1.
herstellen, einführen oder ausführen oder
2.
in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen.
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
1.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
2.
beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.

§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
1.
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, bei höchstens 10 000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der erstmalig gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,
2.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.
Die Erhebungsmerkmale werden nach den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.

§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale
1.
Art der Güter und Leistungen sowie die damit erzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie nach inländischen und ausländischen Abnehmern,
2.
in den Erhebungseinheiten in der Produktion und für die Erbringung dieser Güter und Leistungen eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.
Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.
(2) Ausgenommen von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
1.
die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,
2.
die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören,
3.
die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit weniger als 20 tätigen Personen,
4.
die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz im Jahr erzielen.

§ 13 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
1.
Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,
2.
Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
4.
für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,
5.
für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
6.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer.
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.

§ 14 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
1.
§ 3
a)
im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 2die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,
c)
im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,
2.
§ 4
a)
im Falle der Nummer 1die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,
b)
im Falle der Nummer 2die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
3.
§ 5
a)
im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
c)
im Falle des Absatzes 3die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
4.
§ 7
a)
im Falle der Absätze 1 und 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b)
im Falle des Absatzes 3die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,
5.
§ 8die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
6.
§ 9
a)
im Falle des Absatzes 1die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
b)
im Falle des Absatzes 2die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
c)
im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberechtigten natürlichen Personen der anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
§ 10die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
8.
§ 11
a)
im Falle des Absatzes 1die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,
b)
im Falle des Absatzes 2die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden,
9.
§ 12die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

§ 15 Anschriftenübermittlung

(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.
(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten.
(3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.
(4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen.

§ 16 Übermittlung

(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie nach §§ 7 und 11 Abs. 2 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3) Die Angaben zu Investitionen, zu tätigen Personen und zum Umsatz in Unternehmen und Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II Nummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für den Abgleich des Kreises der zu Befragenden und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten über Investitionen für den Umweltschutz nach § 11 verwendet werden.
(4) Die Angaben zu tätigen Personen und zum Umsatz in Unternehmen oder Betrieben nach § 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buchstabe B Ziffer II Nummer 1 und 3, § 4 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buchstabe C Ziffer I Nummer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 sowie § 5 Ziffer I Nummer 1 und 3 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für die Auswahl der zu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung der erhobenen Angaben über Güter und Leistungen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet werden.
(5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben.
(6) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

§ 17 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach diesem Gesetz durchzuführende Erhebungen
a)
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;
b)
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Umweltpolitik erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
c)
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.