(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 3 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.