Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
- Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machen
- d)
- Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- e)
- mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
| 4*) | | | |
- f)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | | | 4 *) |
6 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) | - a)
- technische Zeichnungen erstellen und anwenden
- b)
- Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
- c)
- Arbeitsabläufe protokollieren
- d)
- Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
- Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden
| 5*) | | | |
- f)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- g)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen
| | 2 *) | | |
- h)
- technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwenden
- i)
- Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen
- k)
- branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | | 4 *) |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere- a)
- Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten
- b)
- Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachten
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3*) | | | |
- d)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
| | 2 *) | | |
- e)
- Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen
| | | 2 *) | |
- f)
- Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
| | | | 3 *) |
8 | Prüfen, Anreißen und Messen (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhaben
- b)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- c)
- Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen
- d)
- Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
| 5*) | | | |
- e)
- Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen
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9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- c)
- Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
- Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
| 3*) | | | |
10 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheiden
- b)
- Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwenden
- c)
- Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern
- d)
- Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen
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- e)
- metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen
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11 | Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfen
- b)
- Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfen
- c)
- Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen
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12 | manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12) | | | | | |
12.1 | manuelles Spanen (§ 3 Nr. 12.1) | - a)
- Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
- b)
- Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägen
- c)
- Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgraten
- d)
- zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben
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12.2 | Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen (§ 3 Nr. 12.2) | - a)
- Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannen
- b)
- Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- c)
- Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellen
- d)
- Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen
- e)
- Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellen
- f)
- Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdrehen
- g)
- Innen- und Außengewinde herstellen
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- h)
- Maschinengravuren herstellen
- i)
- Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellen
- k)
- Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen
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- l)
- Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten
- m)
- Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
- n)
- Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen
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13 | Fügen (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellen
- b)
- Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiften
- c)
- Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellen
- d)
- Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben
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- e)
- Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen
- f)
- Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden
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14 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwenden
- b)
- Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- c)
- Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren
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- d)
- Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringen
- e)
- Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereiten
- f)
- Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch
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15 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen
- b)
- Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messen
- c)
- Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messen
- d)
- Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
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- e)
- Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen
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16 | Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten (§ 3 Nr. 16) | Wartung und Inspektion- a)
- Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführen
- b)
- Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfen
- c)
- mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentieren
- d)
- Ganggenauigkeit überprüfen
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- e)
- Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentieren
- f)
- Wasserdichtheit nach Norm überprüfen
- g)
- Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen
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Instandsetzung- h)
- Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzen
- i)
- Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justieren
- k)
- Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen
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- l)
- Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentieren
- m)
- Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen
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- n)
- Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten
- o)
- elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführen
- p)
- Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzen
- q)
- Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen
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17 | Montieren und Demontieren (§ 3 Nr. 17) | - a)
- Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
- b)
- Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen
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- c)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichern
- d)
- Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren
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- e)
- Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführen
- f)
- Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen
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- g)
- Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren
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- h)
- Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigen
- i)
- Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren
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- k)
- Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen
- l)
- Baugruppen und Bauteile epilamisieren
| | 2 | | |
- m)
- Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmieren
- n)
- Gehäuse abdichten
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18 | Kundenservice und -beratung (§ 3 Nr. 18) | - a)
- Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln
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- b)
- Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beraten
- c)
- Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentieren
- d)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
- e)
- Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen
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19 | Beschaffung, Lagerung und Verkauf (§ 3 Nr. 19) | - a)
- Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegen
- b)
- Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen
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- c)
- Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführen
- d)
- Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren
- e)
- Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen
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- f)
- Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwenden
- g)
- Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden
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20 | Kostenrechnung und Kalkulation (§ 3 Nr. 20) | - a)
- Kosten und Ertragsrechnung unterscheiden
- b)
- Verkaufspreis ermitteln
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- c)
- Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellen
- d)
- Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern
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21 | Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck (§ 3 Nr. 21) | Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten | | | | 4 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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